\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 2. September 2019 \n BEK 2018 173 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Feststellung der Fahrunfähigkeit, Drogentest
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 24. Oktober 2018, SUH 2018 1725);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellte ein Beamter der Kantonspolizei Schwyz in der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2018 beim Beschuldigten wässrige Augen sowie die verzögerte Lichtreaktion der Pupillen fest (U-act. 8.1.02) und führte einen Drogenschnelltest durch, welcher positiv ausfiel. Die zuständige Staatsanwältin ordnete mündlich die Blut- und Urinentnahme zur Abklärung der Fahrfähigkeit an, was sie am 24. Oktober 2018 schriftlich bestätigte (U-act. 8.1.02 S. 2 und 9.1.02). Der Arzt notierte sodann weder wässrige Augen noch verzögert auf Licht reagierende Pupillen (U-act. 11.1.01). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) wiederum belegte in ihrem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, dass die beschuldigte Person im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle fahrunfähig gewesen sei, da 3.1 µg/L THC in ihrem Blut nachgewiesen worden sei (U-act 11.1.03). Am 1. November 2018 beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragte, den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass der Drogenschnelltest der Polizei widerrechtlich erfolgt sei, und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die widerrechtlich erlangten Beweise aus den Akten zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragte mit Eingabe vom 7. November 2018, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4). \n 2. In Bezug auf den Antrag zur Aktenentfernung entschied das Bundesgericht, es halte vor Bundesrecht nicht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine Beschwerde gegen die Nichtentfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft mit der Begründung nicht eintrete, es fehle an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse (BGE 143 IV 475 Regeste und E. 2; im Unterschied auch zur kantonsgerichtlichen Praxis, s. BEK 2017 124 vom 19. Februar 2018 E. 3.a). Lasse sich namentlich die Unverwertbarkeit umstrittener Aktenstücke nach