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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.11.2018 BEK 2018 172

14. November 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·419 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 14. November 2018 \n BEK 2018 172 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungshaft

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 21. Oktober 2018, ZME 2018 125);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Zwischen dem im selben Haus getrennt lebenden Ehepaar A.________ und C.________ kam es im Jahr 2018 zu diversen Streitigkeiten und Vorfällen häuslicher Gewalt, die mehrfaches Ausrücken der Polizei erforderlich machten und Gegenstand von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz sind. Mit zwei Schreiben vom 19. Oktober 2018 meldete der Anwalt der Ehefrau der Staatsanwaltschaft, der Ehemann habe gegenüber der gemeinsamen Tochter gedroht, seine Frau umzubringen, wenn sie nicht in den Verkauf der Liegenschaft einwillige. Zudem soll er seiner Frau vor Dritten gesagt haben, wenn sie nicht mitspiele, passiere ihr das Gleiche wie der Bankangestellten, welche in diesen Tagen offenbar einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen sei (U-act. 3.1.13 f.). Umgehend verhaftete die Polizei den Beschuldigten (U-act. 4.1.01). Am 20. Oktober 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen diverser mutmasslich von Februar 2018 bis 19. Oktober 2018 begangener Straftaten (U-act. 9.0.04) und stellte dem Zwangsmassnahmengericht einen Haftantrag (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2018 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschuldigten vorläufig bis zum 18. Januar 2019 Untersuchungshaft an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 30. Oktober 2018 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auflage eines Rayon- und Kontaktverbotes, zu entlassen sowie subeventualiter ihn in der psychiatrischen Klinik Zugersee unterzubringen. Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerde am 7. November 2018 (KG-act. 6) und reichte weitere Akten ein (KG-act. 6/1 ff.). Sie verlangt die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Die Verteidigung nahm dazu nochmals Stellung (KG-act. 9). \n 2. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass er Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (

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