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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.03.2019 BEK 2018 170

21. März 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·518 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren (Entschädigung/Genugtuung) | Einstellung Strafverfahren

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 21. März 2019 \n BEK 2018 170 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________ und D.________,  Privatkläger und Beschwerdegegner,  beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Entschädigung/Genugtuung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 5. Oktober 2018, SUH 2011 1041, SUH 2013 488);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Im Rahmen einer nachbar- bzw. baurechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern erstatteten letztere am 4. Juli 2011 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Verleumdung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte soll nach Abweisung seiner nachträglichen Baueinsprachen gegen sie eine gezielte Rufmordkampagne gestartet haben (U-act. 3.1.01; 8.1.01). Nach einer Gegenanzeige des Beschuldigten wegen Grenzverrückung verlangten die Privatkläger mit Schreiben vom 21. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, der Beschuldigte sei zudem wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu verfolgen (U-act. 3.1.05). Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschuldigten im Rahmen der Untersuchungsabschlüsse am 19. August 2016 bzw. 14. Dezember 2017 auf, seine allfälligen Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen (U-act. 15.0.01 f.). \n a) Mit Verfügung vom 25. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung zufolge Verjährung ein. Der Beschuldigte beschwerte sich gegen diese Verfügung. Soweit ihm die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung und keine Genugtuung zusprach, hiess die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BEK 2016 191 vom 24. März 2017). Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht ab, soweit es auf sie eintrat (BGer 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017). \n b) Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch wegen Hausfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und falscher Anschuldigung ein, weil konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Beschuldigte die Privatkläger gezielt wider besseres Wissen beschuldigen wollte, und im Übrigen die Vorwürfe verjährt seien. Der Beschuldigte beschwerte sich am 29. Oktober 2018 rechtzeitig beim Kantonsgericht dagegen, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung bzw. Genugtuung im Betrag von Fr. 81'461.25 für das über sieben Jahre dauernde Strafverfahren zugesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, verzichtete indes auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). \n 2. Der Beschuldigte verlangt Fr. 81'461.25 wie folgt: Dreimal Fr. 16'000.00 Entschädigung und Genugtuung fordert er je für die Verfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, falscher Anschuldigung und Hausfriedensbruchs und in der zuerst eingestellten Strafuntersuchung (vgl. oben E. 1 lit. a) meldete er eine Genugtuung von Fr. 32'000.00 sowie eine Anwaltsentschädigung von Fr. 1'461.25 an. \n 3. Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, so hat er nach

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