\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 29. Januar 2019 \n BEK 2018 165 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin Rebecca Winnewisser.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Einstellung Strafverfahren (Widerhandlung gegen Waffengesetz)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 12. Oktober 2018, SUH 2017 2320);- \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 11. Dezember 2017 wurde die von Frau C.________, wohnhaft in Polen, an ihren Sohn A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) adressierte Pistole „Gonher Gold Collection“ von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV zurückbehalten, weil der Empfänger innerhalb der gesetzten Frist keine Bewilligung beigebracht hatte. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 ein, weil die inhaltlich übereinstimmenden Aussagen von A.________ und C.________ sowie der Umstand, dass sich C.________ mit ihren Aussagen selbst belastete, dafür sprachen, dass A.________ das Einführen in die Schweiz nicht veranlasste und von der Zusendung auch keine Kenntnisse hatte (KG-act. 1/1). Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 23. Oktober 2018 rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1). \n 2. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 die Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2. Es handle sich bei der vorliegenden „Spielzeugwaffe“ nicht um eine Soft-Air-Waffe. Die Waffe verfüge über keinerlei Schiessmechanismus, sondern ermögliche einzig das Ertönen eines Geräusches beim Ziehen des Abzughahns. Aus diesem Grund sei die Begrifflichkeit durch „Spielzeugpistole“ zu ersetzen (KG-act. 1). Weiter beantragt er in Ziff. 2 der Rechtsbegehren die Streichung der Begriffe „Soft-Air-Pistole“ bzw. „Soft-Air-Waffe“ in den Erwägungen. Die Begriffe seien allenfalls zu ersetzen durch „Spielzeugwaffe“. \n Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Oktober 2018 vor, dass die Pistole über eine 8-Ring-Munition verfüge. Weiter könne bei einer nicht funktionstüchtigen Pistole, welche unter den Begriff der Waffe nach schweizerischem Waffengesetz falle, nicht von einem Spielzeug gesprochen werden, sondern zumindest von einer Imitationswaffe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). \n In seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, mit der Pistole könne weder Munition verwendet oder ein Magazin eingesetzt, noch könne Munition verschossen werden. Die Pistole verfüge lediglich über eine Art Trommel-Ersatz, in welche „Käpseli“ eingefügt werden können, die bei der Betätigung des Abzughahns Lärm machten. Er führt an, er möchte nicht in Zusammenhang mit Waffen oder Munition gebracht werden. \n 3. Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (