\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 13. November 2018 \n BEK 2018 161 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Bezirk Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Oktober 2018, ZES 2018 189);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens dem Bezirk Höfe (nachfolgend: Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 270.00 nebst 5 % Zins seit 19. Dezember 2017 erteilte, im darüber hinausgehenden Umfang das Rechtsöffnungsbegehren abwies, die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte, diese Kosten jedoch über den Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezog unter Einräumung des Rückgriffrechts für Fr. 150.00 auf den Gesuchsgegner und den Gesuchsgegner zu einer Parteientschädigung von Fr. 100.00 an den Gesuchsteller verpflichtete; \n - dass der Gesuchsgegner gegen diese Verfügung innert Frist zwar Beschwerde erhob (KG-act. 2), diese Eingabe aber nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe entsprach, weshalb dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben wurde, bis spätestens am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist seine Eingabe vom 15. Oktober 2018 zu verbessern, dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 5); \n - dass der Gesuchsteller bislang einzig vom Eingang der Beschwerde des Gesuchsgegners in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 4); \n - dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 dem Kantonsgericht (u.a.) mitteilt, dass er seine Beschwerde zurückziehe (KG-act. 8); \n - dass das Verfahren somit gestützt auf