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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.07.2019 BEK 2018 149

15. Juli 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·569 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

SchKG-Beschwerde (Nichtigkeit der Betreibung) | SchKG-Beschwerde

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 15. Juli 2019 \n BEK 2018 149 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Betreibungsamt Schübelbach, Eisenburgstrasse 4, 8862 Schübelbach, Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n SchKG-Beschwerde (Nichtigkeit der Betreibung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 13. September 2018, APD 2018 30);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Schübelbach vom 6. Februar 2018 (Betreibungsnummer xx) betrieb Herr Rechtsanwalt E.________ im Namen der F.________ Herrn A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für eine Teilforderung von Fr. 464'600.00 (EUR 400'000.00 mit Umrechnungskurs 1.1615) aus dem Darlehensvertrag vom 9. Mai 2012 (KG-act. 1/3). Der Gläubigervertreter legte seinem Betreibungsbegehren vom 5. Februar 2018 keine Vollmacht bei (KG-act. 4/1). Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Februar 2018 fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hatte \n (KG-act. 1/3, S. 2), stellte der Gläubigervertreter am 24. Mai 2018 ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 58'540.40 nebst Zins seit dem 13. Juni 2016, welchem er eine vom 27. April 2018 datierte Vollmacht beilegte \n (ZES 2018 267, Vi-act. 1 und 1/1). Am 13. Juli 2018 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der F.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 58'075.00 (KG-act. 1/5), woraufhin der Gläubigervertreter am 22. August 2018 das Fortsetzungsbegehren stellte (KG-act. 4/3). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2018 die Pfändung angezeigt (KG-act. 1/6). \n \n b)  Mit Beschwerde vom 11. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, die Betreibung für nichtig erklären zu lassen (Vi-act. 1). Als Begründung gab er an, dem Gläubigervertreter fehle es an einer Vollmacht (Vi-act. 1, S. 6, Ziff. 10.). Mit Entscheid vom 13. September 2018 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Beschwerde ab (Vi-act. 2). \n c)  Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach \n (KG-act. 1, S. 2). \n 2.  a) Die Vorinstanz erklärte, eine Vollmacht für ein Rechtsöffnungsverfahren dürfe auch die bereits vorher getätigten Betreibungshandlungen bzw. die Einleitung derselben Betreibung umfassen und das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters sei ohnehin gültig, sofern es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt werde. Durch die am 24. Mai 2018 eingereichte Vollmacht, datiert vom 27. April 2018, seien die zuvor getätigten Betreibungshandlungen seitens des Gläubigervertreters durch den Gläubiger genehmigt worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei \n (KG-act. 1/2, S. 2). \n b)  Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, eine Vollmacht durch die Bank sei zwar eingereicht worden, die darauf aufgeführten Personen seien gemäss dem Genossenschaftsregister der Bank jedoch nicht ermächtigt gewesen, den Gläubigervertreter zu bevollmächtigen. Folglich seien sämtliche Eingaben vollmachtlos erfolgt sowie deren nachträgliche Genehmigung sei ausgeschlossen, weshalb die Nichtigkeit der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach festzustellen sei (KG-act. 1, Ziff. 16 ff.). \n c)  Das Betreibungsamt führt aus, das Vorliegen einer Vollmacht sei nicht massgebend und werde auch nicht geprüft. Eine fehlende Vollmacht stelle keinen Nichtigkeitsgrund dar (KG-act. 4). \n 3.  a) Gemäss

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