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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.11.2018 BEK 2018 140

13. November 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·429 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 13. November 2018 \n BEK 2018 140 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 22. August 2018, ZES 2018 12);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau mit Verfügung vom 22. August 2018 das Rechtsöffnungsbegehren vom Gesuchsteller A.________ vom 22. Mai 2018 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau gegen die Gesuchsgegnerin C.________ für die Forderung von Fr. 141‘200.00 (bestehend aus Fr. 138‘500.00 persönlicher Unterhalt und von Fr. 2‘700.00 Parteientschädigung) nebst Zins zu 5 % bei mittlerem Verfall sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.30 und Arrestkosten von Fr. 1‘004.50 abwies, die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.00 dem Gesuchsteller auferlegte und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 verrechnete sowie den Gesuchsteller verpflichtete, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; \n - dass der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung innert Frist beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag von Fr. 141‘200.00 nebst Zins zu 5 %, die Betreibungskosten von Fr. 203.30 und Arrestkosten von Fr. 1‘004.50 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; zum Ganzen KG-act. 1); \n - dass die Beschwerdegegnerin am 17. September 2018 eine Beschwerdeantwort (KG-act. 8) sowie am 24. September 2018 und am 1. Oktober 2018 weitere Eingaben dem Kantonsgericht einreichte (KG-act. 10 und 13); \n - dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1‘500.00 bis 21. September 2018 aufgefordert wurde (KG-act. 3), welcher Aufforderung er innert Frist nicht nachkam, sodass dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 eine Nachfrist bis 16. Oktober 2018 angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 zu leisten, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 12); \n - dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 3. September 2018 mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 zurückzog (KG-act. 15), weshalb das Verfahren gestützt auf

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