\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 13. Dezember 2018 \n BEK 2018 136-139 \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. Verantwortliche der Gemeindeverwaltung C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, 3. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 4. E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 5. F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n betreffend
\n Nichtanhandnahme (unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Gebührenüberforderung, Verletzung des Amtsgeheimnisses)
\n \n \n \n (Beschwerden gegen die Verfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. August 2018, SUB 2018 348);- \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ erstattete der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 27. März 2017 gegen diverse, teilweise namentlich bezeichnete Behördenmitarbeiter der Gemeinde C.________ Strafanzeige. Er beanstandet insbesondere, Informationen über seine Einkommens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse, welche er anlässlich eines Beratungsgesprächs zwecks Einbürgerung im Februar 2015 einer Sachbearbeiterin offenlegte, seien missverständlich „ansehensvernichtend“ erfasst und aufgezeichnet sowie unzulässig bearbeitet und weitergereicht worden (U-act. 8.1.001.01). Die Anzeige wurde der kantonalen Staatsanwaltschaft überwiesen. Diese teilte dem Anzeigeerstatter am 19. Dezember 2017 mit, es fehle an einem für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichenden Tatverdacht, gab ihm aber anhand eines konkreten Fragekataloges Gelegenheit, den teilweise unklaren Sachverhalt noch zu ergänzen (U-act. 8.1.004). Nach Fristverlängerungen beantwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2018 die gestellten Fragen nicht, sondern äusserte sich hauptsächlich nur zu der staatsanwaltschaftlichen Aktennotiz über telefonmündliche Abklärungen betreffend die verwaltungsinternen Abläufe bei einem Einbürgerungsverfahren und die darin involvierten Personen der Gemeinde C.________ (U-act. 8.1.009 sowie 8.1.003). Darauf verfügte die Staatsanwaltschaft mit vier Verfügungen vom 2. August 2018, gegen drei namentlich bezeichnete Personen (vgl. Rubrum Ziff. 3-5) und gegen weitere Verantwortliche der Gemeindeverwaltung C.________ keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Dagegen erhebt der Anzeigeerstatter rechtzeitig Beschwerden und verlangt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und die Weiterführung der Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerden abzuweisen (KG-act. 5). \n 2. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 22. November 2018 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Nachfrist von fünf Arbeitstagen je eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten (BEK 2018 136-139 je KG-act. 14). Er leistete lediglich im Beschwerdefall gegen die namentlich nicht bezeichneten weiteren Verantwortlichen der Gemeindeverwaltung C.________ innert Frist die Sicherheit, so dass nachfolgend einzig auf diesen Fall einzugehen (BEK 2018 136 bzw. SUB 2018 348) und im Übrigen auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen in Sachen der drei namentlich bezeichneten Mitarbeiter androhungsgemäss nicht einzutreten ist (