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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 17.09.2018 BEK 2018 134

17. September 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·415 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Untersuchungshaft (Verlängerung) | Zwangsmassnahmen/Haft

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 17. September 2018 \n BEK 2018 134 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,   gegen   B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungshaft (Verlängerung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2018, ZME 2018 98);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am Dienstagmittag, 17. Juli 2018, schlug der Beschuldigte im Elternhaus seinem Bruder mit einem Messer mehrmals auf den Hinterkopf bzw. Nacken und verletzte ihn am Kopf. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den festgenommenen Beschuldigten eine Untersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Ausserdem wird wegen Brandstiftung und Diebstahls ermittelt. Der Zwangsmassnahmenrichter ordnete am 20. Juli 2018 unter der Annahme von Kollusionsgefahr Untersuchungshaft bis am 16. August 2018 an (ZME 2018 81). Diese verlängerte er am 10. August 2018 bis Ende August, wobei er die neu geltend gemachte Wiederholungsgefahr verneinte, jedoch von einer „gewissen Wiederholungsneigung“ ausging, der gestützt auf das gutachterliche Erstgespräch vom 17. August 2018 mit der Implementierung geeigneter Ersatzmassnahmen begegnet werden könne (ZME 2018 95 insbes. E. 11 f.). Das zweite Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2018 wies der Richter am 31. August 2018 schliesslich ab und verfügte anstelle von Untersuchungshaft Ersatz­mass­­nahmen (ZME 2018 98). Dagegen reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und Untersuchungshaft bis zum 30. November 2018 anzuordnen (KG-act. 2). Die Verfahrensleitung hielt bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz die Untersuchungshaft superprovisorisch aufrecht (KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 verlangt der Beschuldigte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 5). \n 2. Der Beschuldigte hält es für unzulässig bzw. nicht fristwahrend, die Beschwerde entsprechend der Weisung Nr. 1.8 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beim Zwangsmassnahmengericht anstatt bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Im Falle der Verweigerung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht müsse die Staatsanwaltschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz, mithin dem Kantonsgericht einreichen (unter Verweis auf BGE 137 IV 237 E. 2.4 Abs. 2 und

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