\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 18. Dezember 2018 \n BEK 2018 122 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 27. Juni bzw. 5. Juli 2018, SUH 2017 1816);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Strafbefehl vom 13. April 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der einfachen und der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung sowie der Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Schwester schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung von Untersuchungshaft (26 Tagessätze) und Ersatzmassnahmen (30 Tagessätze) mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 1‘700.00 (U-act. 0.1.01). Gegen die Schuldsprüche wegen der versuchten einfachen Körperverletzung und einer Drohung erhob der Beschuldigte am 26. April 2018 Einsprache (U-act. 14.1.01 betreffend Sachverhalte Ziffer 2.1 und 2.2), die er jedoch am 15. Mai 2018 zurückzog (U-act. 14.1.04). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 widerrief er den Rückzug der Einsprache zufolge Grundlagenirrtums resp. Täuschung \n (U-act. 14.1.05). Indes stellte die Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2018 bzw. 5. Juli 2018 die Rechtskraft des Strafbefehls fest (U-act. 9.1.50 sowie KG-act. 5/1). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 23. Juli 2018 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Feststellung ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprache und Fortführung, eventualiter zur Prüfung des geltend gemachten Willensmangels und unter Angabe einer verfassungskonformen Begründung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4). \n 2. Vorliegend angefochten ist die staatsanwaltschaftliche Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls im Sinne von