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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.12.2018 BEK 2018 120

3. Dezember 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·486 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Rechtzeitigkeit Einsprache | übriges Strafrecht

Volltext

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 3. Dezember 2018 \n BEK 2018 120 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Rechtzeitigkeit Einsprache

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Juli 2018, SEO 2018 17);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl SUI 2017 3372 vom 13. März 2018 wegen verschiedener Wiederhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie einer Busse von Fr. 340.00. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2018 Einsprache (U-act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2018 auf seine ihres Erachtens verspätete Einsprache hin und gewährte ihm eine zehntägige Frist, um die Einsprache zurückzuziehen (U-act. 14.1.05), wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte. Die Staatsanwaltschaft überbrachte dem Bezirksgericht Innerschwyz am 27. April 2018 die Akten und beantragte, aufgrund der verspäteten Eingabe nicht auf die Einsprache einzutreten, die Rechtskraft des Strafbefehls festzustellen und die Kosten des Strafverfahrens von total Fr. 4‘007.70 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Vi-act. 1). \n \n \n              Die Einzelrichterin am Bezirksgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2018 Frist an, um zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache Stellung zu nehmen (Vi-act. 3). Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe am 22. Mai 2018 geltend, seine Frau habe den eingeschriebenen Brief am Postschalter abgeholt, und da sie aufgrund der Schwangerschaft vergesslich geworden sei, habe sie ihm den Brief erst am 4. April 2018 übergeben. Es sei ihr in dieser Zeit auch sehr schlecht gegangen (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 stellte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz die Verspätung und Ungültigkeit der Einsprache sowie die Rechtskraft des Strafbefehls fest. \n              Der Beschwerdeführer reichte dem Bezirksgericht Schwyz am 12. Juli 2018 eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, welches diese am 13. Juli 2018 (Posteingang: 17. Juli 2018) an das Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2). Der Beschwerdeführer erhielt wegen Fehlens der Unterschrift Gelegenheit zur Nachbesserung der Beschwerdeschrift (KG-act. 3), welcher er durch fristgerechte Einreichung der unterzeichneten Beschwerdeschrift am 24. Juli 2018 nachkam (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Juli 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). \n \n \n           In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, er habe vorgängig zur Verfügung vom 2. Juli 2018 keine Möglichkeit erhalten, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern (KG-act. 4), womit er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach

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