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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.10.2018 BEK 2018 113

23. Oktober 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·300 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 23. Oktober 2018 \n BEK 2018 113 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Rebecca Winnewisser.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,   gegen   Einwohnergemeinde Oberhof, Dorfplatz 354, 5063 Wölflinswil, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juni 2018, ZES 2018 260);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die Einwohnergemeinde Oberhof (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hat am 5. September 2016 einen Protokollauszug der Gemeinderatssitzung erlassen, mit welchem A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dazu verpflichtet wurde, entweder die vorhandenen Baumängel fristgerecht selbst zu beheben oder die berechneten Kosten einzuzahlen, damit die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Arbeiten aufgrund der Kostenschätzung hätte von Dritten ausführen lassen können. Von den im genannten Protokollauszug der Beschwerdegegnerin aufgeführten Punkten hat die Beschwerdeführerin einen Mangel beheben lassen. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beschwerdeführerin weder das Geld für die Ersatzvornahme durch die Beschwerdegegnerin einbezahlt noch die restlichen Mängel behoben (Vi-act. A.I). Daraufhin betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 12. April 2018 über eine Forderung in der Höhe von Fr. 35‘541.00 (Vi-act. KB 1a). \n b) Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann am 13. April 2018 zugestellt. Gegen diesen erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 1a). \n c) Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Vi-act. A.I) stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf

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