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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.08.2018 BEK 2018 106

9. August 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·446 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 9. August 2018 \n BEK 2018 106 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Konkurseröffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juni 2018, ZES 2018 233);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Eingabe vom 19. April 2018 (Postaufgabe) ersuchte die C.________ beim Bezirksgericht Höfe um Eröffnung des Konkurses gegen die Schuldnerin A.________ GmbH in der Betreibung Nr. zz für Fr. 15‘108.05 bzw. abzüglich zwei Teilzahlungen für Fr. 5‘036.00 zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten (Vi-act. A/I und KB 1-2). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 30. Mai 2018, 08:30 Uhr vor, berechnete die zu tilgende Schuld auf total Fr. 5‘669.96 und forderte gleichzeitig die Schuldnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 300.00 auf (zum Ganzen vgl. Vi-act. E/2-6). Am 1. Juni 2018 teilte der Konkursrichter der Schuldnerin mit, dass gemäss Auskunft der Gläubigerin vom 30. Mai 2018 die Schuld getilgt sei. Ausstehend seien indes die Gerichtskosten von Fr. 300.00, weshalb die Schuldnerin eine letzte Frist bis 7. Juni 2018 zu deren Begleichung erhalte, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung der Konkurs eröffnet werde (Vi-act. E/7). Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe per 15:00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin (Dispositivziff. 1), auferlegte der Schuldnerin u.a. die Gerichtskosten von Fr. 300.00, die – unter Einräumung des Rückgriffrechts – vom Kostenvorschuss der Gläubigerin bezogen werden (Dispositivziff. 3) und überwies den Rest des von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 an das mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte Konkursamt Höfe (Dispositivziff. 2 und 3). \n 2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin fristgerecht am 4. Juli 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Juni 2018 sei aufzuheben und der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs sei zu widerrufen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 1). Am 5. Juli 2018 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2 Ziff. 1) und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2 Ziff. 3 Abs. 1) sowie zur Einreichung weiterer Belege betreffend ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von

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