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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.10.2017 BEK 2017 65

31. Oktober 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·334 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, evtl. Verleumdung, falsche Anschuldigung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 31. Oktober 2017 \n BEK 2017 65 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme (üble Nachrede, evtl. Verleumdung, falsche Anschuldigung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 6. März 2017, SUM 2017 334);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 6. Februar 2017 erstattete A.________ Strafanzeige und soweit notwendig Strafantrag gegen C.________ sowie allfällige Mitbeteiligte und machte geltend, C.________ habe am 3. November 2016 anlässlich einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht March (Verfahren ZEO 11 9) ausgesagt, er habe ihr Gelder nicht bezahlt, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei. Aus dem Kontext gehe hervor, dass sie ihm damit unterstellt habe, das Geld versteckt zu haben, obwohl er über Geldmittel verfügt habe. Mit ihrer Aussage habe C.________ wohl beabsichtigt, dass er vom Einzelrichter angezeigt werde. Zudem seien die Aussagen ehrverletzend gewesen. Die Verhandlung sei aufgezeichnet und es sei ein Protokoll erstellt worden, wobei der letzte Halbsatz der Parteibefragung von C.________ nicht aufgenommen worden sei. Einzelrichter und Gerichtsschreiber hätten sich durch die absichtliche Nichtprotokollierung des Halbsatzes „obwohl er das Geld gehabt hat“ unter Umständen an der Tat beteiligt, da sie damit die Aussage verschleiert hätten (U-act. 8.1.02). \n Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. März 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft March, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde (U-act. 12.1.01). Zur Begründung führte sie aus, dass zum einen die dreimonatige Frist zur Einreichung des Strafantrags für die geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte gemäss

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