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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.06.2017 BEK 2017 47

21. Juni 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·278 Wörter·~1 min·7

Zusammenfassung

Beschränkung der Akteneinsicht der Privatklägerschaft | Übriges Strafprozessrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 21. Juni 2017 \n BEK 2017 47 und 48 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.  

\n \n \n \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________ \n Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. B.________ \n andere Verfahrensbeteiligte, Beschwerdegegnerin und -führerin, beide erbeten verteidigt bzw. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________   gegen   D.________ AG, \n Privatklägerin, Beschwerdeführerin und -gegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. E.________   sowie   Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. F.________,  

\n \n \n betreffend

\n Beschränkung der Akteneinsicht der Privatklägerschaft

\n \n \n \n (Beschwerden gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 22. Februar 2017, SUM 2016 364);- \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft March führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der B.________, betreffend Diebstahl, evtl. Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das UWG, etc. Der Untersuchung liegt die Anzeige der D.________ AG (U-act. 3.1.01) zugrunde, wonach der Beschuldigte zum Aufbau eines Konkurrenzgeschäfts für die B.________ diverse Unterlagen und Entwicklungen entwendet haben soll. Am 4. Oktober 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, der D.________ AG unmittelbar nach Rechtskraft der Verfügung Akteneinsicht zu gewähren. Auf eine Beschwerde des Beschuldigten gegen diese Verfügung trat der Kantonsgerichtspräsident am 6. Februar 2017 im Sinne der Erwägungen nicht ein. In der dritten Entscheiderwägung wurde ausgeführt: \n Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör; dazu gehört namentlich das Recht, die Akten einzusehen (

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