Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.01.2018 BEK 2017 199

22. Januar 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·284 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 22. Januar 2018 \n BEK 2017 199 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________,  Beschuldigte und Beschwerdeführerin,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verteidigung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Dezember 2017, SEO 2017 27);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Strafbefehl vom 9. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig, weil sie 2015 in sieben Fällen ein von der KESB Innerschwyz angeordnetes Besuchsrecht dem Vater des gemeinsamen Sohnes C.________ nicht gewährt haben soll. Die Beschuldigte wurde mit Fr. 800.00 gebüsst bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen angeordnet. Nach Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Einzelrichter (Vi-act. 1 f.). Die Beschuldigte ersuchte am 5. November 2017 (Vi-act. 4) um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für sich und ihren Sohn. Der Richter wies das Gesuch am 13. Dezember 2017 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihr im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Vorderrichter und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Stellungnahmen. \n 2. Der Einzelrichter wies das Gesuch ab, weil es sich bei vorliegendem Ungehorsam (

BEK 2017 199 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.01.2018 BEK 2017 199 — Swissrulings