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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2018 BEK 2017 121

24. Januar 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·493 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 24. Januar 2018 \n BEK 2017 121 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   1. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwältin D.________, 2. E.________,  Privatkläger und Beschwerdegegner, 3. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt F.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 3. Juli 2017, SUM 2016 625);- \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend Privatklägerin) erstattete am 11. März 2016 Strafanzeige bzw. Strafantrag (U-act. 3.1.01) gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, Drohung in einer Beziehung und Nötigung (U-act. 8.1.01), woraufhin sie am gleichen Tag polizeilich befragt wurde (U-act. 8.1.02). Gleichentags stellte der Bruder der Privatklägerin, E.________ (nachfolgend Privatkläger), einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug (U-act. 3.2.01). Diesen Fahrzeugschaden dokumentieren Fotos (U-act.  8.1.03). Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2016 einvernommen (U-act. 10.1.01, delegierte Einvernahme durch die Polizei). Nachdem die Staatsanwaltschaft March (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) am 21. Oktober 2016 den Abschluss der Untersuchung verfügte (U-act. 15.1.01), beantragte die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 die Einvernahme des Privatklägers, von I.________ und von Dr. med. G.________ als Zeugen und reichte weitere Beweise ein (U-act. 15.1.06). Daraufhin wurde I.________ am 20. Mai 2017 polizeilich befragt (U-act. 8.1.05). Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ein, nahm die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und entschädigte den Beschuldigten, richtete ihm aber keine Genugtuung aus (U-act. 0.1.01). \n Dagegen erhob die Privatklägerin am 21. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Einstellungsverfügung SUM 2016 625 vom 3. Juli 2017 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen. \n   \n 2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise (Befragung von J.________, Dr. med. H.________, Psychologin K.________) abzunehmen. \n   \n 3. Der Privatklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als ihre Rechtsbeiständin zu bestellen. \n   \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST). \n Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin (KG-act. 4). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte am 7. August 2017 ebenfalls die zu Lasten der Privatklägerin kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 23. August 2017 nahm die Privatklägerin Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten und reichte Unterlagen zum Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (KG-act. 8). \n 2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (

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