Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.07.2017 BEK 2017 12

14. Juli 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·291 Wörter·~1 min·6

Zusammenfassung

SVG, einfache Verkehrsverletzung (Linksabbiegen) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 14. Juli 2017 \n BEK 2017 12 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, \n Anklagebehörde und Berufungsführerin, \n vertreten durch Staatsanwalt A.________,   gegen   B.________, \n Beschuldigter und Berufungsgegner, \n erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n SVG, einfache Verkehrsverletzung (Linksabbiegen)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Oktober 2016, SEO 2016 22);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Urteil vom 12. Oktober 2016 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz in Würdigung der Aussagen der in das angeklagte Unfallgeschehen involvierten Personen B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen frei. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Kantonsgericht, den Freispruch und die Kostenfolge zu Lasten des Staates aufzuheben, den Beschuldigten schuldig zu sprechen und zu bestrafen sowie ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im schriftlichen Verfahren begründete die Staatsanwaltschaft die Berufung innert erstreckter Frist am 25. April 2017. Der Beschuldigte reichte keine Berufungsantwort ein. \n 2. Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (

BEK 2017 12 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.07.2017 BEK 2017 12 — Swissrulings