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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 113

27. Dezember 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·580 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren, Genugtuung | Einstellung Strafverfahren

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. Dezember 2017 \n BEK 2017 113 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren, Genugtuung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2017, SUB 2016 301);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und D.________ hatten am 18. Mai 2016, um ca. 19:30 Uhr eine tätliche Auseinandersetzung. Die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) führte daraufhin sowohl gegen den Beschwerdeführer (SUB 2016 301) als auch gegen D.________ (SUB 2016 300) ein Verfahren. Das Verfahren gegen D.________ stellte die Strafverfolgungsbehörde mit Verfügung vom 29. Mai 2017 zufolge Rückzugs des Strafantrages (betr. einfacher Körperverletzung) und mangels Beweisen (betr. versuchter schwerer Körperverletzung) ein. Sämtliche Zivilansprüche wurden von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen. Gleichentags stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ebenfalls zufolge Rückzugs des Strafantrages (betr. Drohung) bzw. mangels Beweisen (betr. versuchte Erpressung) ein. Sie nahm die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates, richtete dem Beschwerdeführer aber weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Juni 2017 (Postaufgabe: 29. Juni 2017) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung eines „Schmerzensgeldes“ (KG-act. 1). Am 5. Juli 2017 wurde er aufgefordert, seine Beschwerde dahingehend zu verbessern und zu ergänzen, von wem er die beantragte Genugtuung in welchem Strafverfahren fordere (KG-act. 2). \n 2. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde nicht nach, sodass zu prüfen ist, welche Verfügung er anfocht. \n a) Der Beschwerdeführer erwähnt zunächst die „Strafverfügung vom 14. Juni 2017“ und erklärt, dass er keine Erpressung begangen habe. Eine „Strafverfügung vom 14. Juni 2017“ existiert nicht. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte allerdings die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301, bei welchem der Beschwerdeführer beschuldigte Person ist, am 14. Juni 2017 (vgl. Genehmigungsstempel am Ende der Verfügung). Die Strafverfolgungsbehörde verschickte dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 eine eingeschriebene Sendung (vgl. Einschreiben-Kontrollblatt der Strafverfolgungsbehörde vom 16. Juni 2017, KG-act. 7/1). Die Beschwerde datiert vom 24. Juni 2017 (Postaufgabe: 29. Juni 2017; KG-act. 1). Sie wird sich somit gegen die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301 richten. \n b) Indessen will der Beschwerdeführer „in Sachen D.________“ Beschwerde einlegen und macht in materieller Hinsicht geltend, dass ihn D.________ bewusst zu Fall gebracht habe. Die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 300 gegen den Beschuldigten D.________ wurde jedoch erst am 3. Juli 2017 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt (vgl. Genehmigungsstempel am Ende der Verfügung), sodass es sich bei der eingeschriebenen Sendung an den Beschwerdeführer vom 5. Juli 2017 um diese Einstellungsverfügung handeln dürfte (vgl. Einschreiben-Kontrollblatt der Strafverfolgungsbehörde vom 5. Juli 2017, KG-act. 7/2). Die bereits zuvor versandte Beschwerde kann sich somit nicht gegen die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 300 richten. \n c) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301 angefochten ist. \n 3. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, D.________ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung auszurichten (KG-act. 1). \n a) Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person u.a. Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (

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