\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 28. September 2017 \n BEK 2017 104 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 24. Mai 2017, SUI 2015 7430);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Innerschwyz stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2017 das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen A.________ ein (Ziff. 1), weil die Einnahme von Kokain, Cannabis und Amphetaminen nicht in dem die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass nachgewiesen werden konnte. Dennoch auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 1‘905.25 (Gebühren Fr. 200.00 und Auslagen Fr. 1‘705.25; vgl. U-act. Verfahrensrechnung 1 und 3 f.) dem Beschuldigten (Ziff. 2). Ausserdem richtete sie ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 3). Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangt der Beschuldigte, die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten vollständig, eventualiter nur die Auslagen, auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner sei ihm eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 250.00 und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.00 für die rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. \n 2. Die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung begründet die Staatsanwaltschaft zusammenfassend damit, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkte, weil er nachweislich Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert und Marihuana mit sich geführt habe, wozu ein separater Entscheid ergehe. Dementsprechend erliess sie gegen den Beschuldigten gleichentags einen verschiedene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern betreffenden Strafbefehl (U-act. 15.0.01). Dagegen erhob der Beschuldigte indes Einsprache (U-act. 15.0.03). \n 3. Laut Polizeirapport (U-act. 8.1.01 S. 3) wurde dem Beschuldigten wegen des Verdachts des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand im Spital Schwyz Blut und Urin entnommen. Dieser Verdacht entfiel nach der Begutachtung der Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), mit der zwar die Einnahme von Kokain, Cannabis und Amphetaminen nachgewiesen werden konnte, aber nur innerhalb der für die Fahrfähigkeit gesetzlich festgelegten Nachweisgrenzwerten (U-act. 11.1.00). Daher stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und konnte die Verfahrenskosten nicht nach