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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2016 191

24. März 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·336 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren (Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 24. März 2017 \n BEK 2016 191 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch a.o. Staatsanwalt B.________, 2. C.________ und E.________ \n Privatkläger und Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

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\n  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Entschädigungsfolgen)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 25. November 2016, SUH 2011 1041);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Zufolge Verjährung stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 25. November 2016 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung ein. Sie verfügte, dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten (Dispositivziff. 4). Der Beschuldigte beschwerte sich dagegen rechtzeitig am 19. Dezember 2016 beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Eingabe vom 24. Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 33‘461.25 gutzuheissen. Ausserdem verlangt er sinngemäss, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unter Berücksichtigung der erwähnten Eingabe eine neue Einstellungsverfügung zu erlassen und deren Begründung von unterschwelligen Vorwürfen strafbaren Verhaltens gegen ihn freizuhalten. Die Beschwerdegegner bestreiten die Behauptungen in der Beschwerde, verzichten indes auf eine ausführliche Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm vernehmlassend Stellung und beantragt die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei nur Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer liess sich nochmals am 19. Januar 2017 ausführlich verlauten (KG-act. 8). Die Parteien setzten das Kantonsgericht über ihre weitere Korrespondenz ausserhalb des Verfahrens in Kenntnis (KG-act. 10 und 12). \n 2.  Die Parteien können die Einstellungsverfügung anfechten (

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