\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 7. März 2017 \n BEK 2016 142 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, \n Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n provisorische Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. September 2016, ZES 2016 356);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe vom 31. Mai 2016, Betreibung Nr. xxx, betrieb C.________ A.________ für einen Betrag von Fr. 39‘500.00, beinhaltend die geschuldeten, aber noch nicht bezahlten Zinsen und Verzugszinsen für die Jahre 2015 und 2016, wogegen A.________ am 6. Juni 2016 fristgerecht Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 1). \n Am 20. Juni 2016 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung für den betriebenen Betrag unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Vi-act. A/I). Mit Gesuchsantwort vom 16. August 2016 trug A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens an (Vi-act. A/II). Mit Eingaben vom 29. August 2016 und 15. September 2016 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/III und A/IV). \n Mit Verfügung vom 22. September 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe vom 19. Juni 2016 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 31‘500.00 (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1). Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (angef. Verfügung, Dispositivziff. 2). \n b) Gegen diese Verfügung reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 beim Kantonsgericht rechtzeitig Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 aufzuheben, soweit Rechtsöffnung erteilt worden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1). Die Gesuchstellerin reichte in der Folge keine Beschwerdeantwort ein. \n 2. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde dar, weshalb seiner Auffassung nach gemäss klarem Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom 29. Oktober 2015 die Fristverlängerung „inkl. Zins“ gewährt worden sei (KG-act.1, S. 2 Ziff. 3 f.). \n a) Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 19. Juni 2016 stützte die Gesuchstellerin ihre Zinsforderung von Fr. 39‘500.00 auf den Darlehensvertrag vom 10. Januar 2015 (Vi-act. A/I, Ziff. 5 und 6). Der Gesuchsgegner wendete mit Gesuchsantwort vom 16. August 2016 ein, die Gesuchstellerin habe ihm mit Zusatzvereinbarung vom 29. Oktober 2015 auch für die Zinszahlungen eine Fristverlängerung bis zum 30. Dezember 2017 gewährt (Vi-act. A/II). Die Gesuchstellerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 28./29. August 2016 nicht zu diesem Punkt (Vi-act. A/III). Damit blieb der Einwand des Gesuchsgegners betreffend die Fristverlängerung auch für die Zinszahlungen unbestritten. Wird in den Tatsachenbehauptungen der mündlichen oder schriftlichen Wissenserklärungen auf Urkunden verwiesen, die dem Gericht vorgelegt werden, werden sie zum Prozessstoff, so dass die darin enthaltenen Tatsachen vom Gericht berücksichtigt werden dürfen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 160 Fn 4). Die Vorinstanz führte bezüglich der Zusatzvereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2015 und dem vorgängigem Darlehensvertrag vom 10. Januar 2015 (Vi-KB 2 und 3) aus, die Fristverlängerung bis 30. Dezember 2017 beziehe sich einzig auf die Rückzahlung des Darlehensvertrages; hinsichtlich der Zinszahlungen sei keine Fristverlängerung vereinbart worden (angef. Verfügung, E. 5 S. 3). \n b) Die von den Parteien am 29. Oktober 2015 hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 10. Januar 2015 (Vi-KB 2) geschlossene Zusatzvereinbarung hat folgenden Inhalt (Vi-KB 3, kursiv = handschriftlich): \n „Der Darlehensgeber gewährt hiermit dem Darlehensnehmer eine Fristverlängerung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages bis am 30. Dezember 2017 inkl. Zins.“ \n aa) Auf diesen Wortlaut, auch auf den handschriftlichen Eintrag „30. Dezember 2017 inkl. Zins“ ist abzustellen, da er von keiner Partei bestritten wird. \n bb) Laut