Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Juli 2026 STK 2026 33 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ Privatkläger und Berufungsführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________ Beschuldigte und Berufungsgegnerin, 3. D.________ Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ 4. F.________ Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 5. G.________ Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt H.________, betreffend mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede
Kantonsgericht Schwyz 2 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Januar 2026, SGO 2025 3);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - der Privatkläger und Berufungsführer gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Januar 2026 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO); - das begründete Urteil am 29. Mai 2026 an die Parteien versandt wurde; - innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 22. Juni 2026 endete, keine Berufungserklärung einging; - die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40, E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4); - der Privatkläger die Berufung zwar anmeldete, aber – nach Zustellung des begründeten Entscheids am 2. Juni 2026 – nicht erklärte, was folglich einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012); - bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), die Beschuldigte (1/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R zum Vollzug der Mitteilungen [die Akten werden im Verfahren STK 2026 30 und 31 retourniert]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 6. Juli 2026 amu