Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Juli 2026 STK 2026 32 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, 3. E.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, 4. G.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, 5. H.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Januar 2026, SGO 2025 3);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - der Privatkläger und Berufungsführer gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Januar 2026 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO); - das begründete Urteil am 29. Mai 2026 an die Parteien versandt wurde; - der Berufungsführer mit Schreiben vom 25. Juni 2026 mitteilte, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung bzw. ziehe die Berufung zurück (KG-act. 5); - somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) bzw. Rückzugs die Berufung praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012); - bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung bzw. Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung inkl. Kopie KG-act. 5 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschuldigte (1/R, inkl. KG-act. 5) sowie an Rechtsanwalt F.________ (3/R, inkl. KG-act. 5), den Privatkläger H.________ (1/R, inkl. KG-act. 5) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, zum Vollzug der Mitteilungen [die Akten werden im Verfahren STK 2026 30 und 31 retourniert]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 6. Juli 2026 amu