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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.04.2026 STK 2026 12

13. April 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·452 Wörter·~2 min·12

Zusammenfassung

Vergewaltigung, Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, Veruntreuung, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. April 2026 STK 2026 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Vergewaltigung, Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, Veruntreuung, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 23. Mai 2025, SGO 2024 17);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 23. Mai 2025 am 13. Juni 2025 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 1 und 2) und ihr das begründete Urteil gemäss Zustellnachweis der Post am 16. März 2026 zugestellt wurde; - innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 7. April 2026 (Art. 90 Abs. 2 StPO) endete, keine Berufungserklärung einging; - die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40, E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4); - damit die Privatklägerin die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012); - die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES zum Vollzug der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 7 sowie unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 13. April 2026 amu

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