Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 21. April 2026 STK 2025 46 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Jörg Meister, Ilaria Beringer, Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. Juli 2025, SEO 2025 11);hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2025 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (Beschuldigter) schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.00 und mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 2’500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse auf 20 Tage festgesetzt. Die Verfahrenskosten von Fr. 860.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (U-act. 14.1.01; Vi-act. 1). Der Beschuldigte erhob Einsprache. Am 14. Mai 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift an den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 2). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: Der Beschuldigte lenkte am 30.10.2024, ca. 19:15 Uhr, den Personenwagen ZG xx in Brunnen auf der Bahnhofstrasse Richtung Schwyz. Anlässlich dieser Fahrt beherrschte der Beschuldigte den genannten Personenwagen aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit derart ungenügend, sodass er ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft Bahnhofstrasse 27 mit seinem Personenwagen auf die Mitte der Fahrbahn kam und mit einem dortigen Inselpfosten einer Verkehrsinsel kollidierte, wobei Sachschaden entstand. Namentlich wurde durch den Unfall der genannte Inselpfosten stark beschädigt und teilweise umgeknickt. Die linke untere Fahrzeugfront des Personenwagens ZG xx wurde ebenfalls beschädigt. Obschon der Beschuldigte den obengenannten Unfall verursacht und auch wahrgenommen hatte, und den Schaden an seinem Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Unfallort überprüfte und im Nachgang auch den Schaden am Inselpfosten überprüfte, meldete er diesen weder dem entsprechenden Eigentümer noch subsidiär der Polizei. Stattdessen entfernte der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich mit seinem Fahrzeug
Kantonsgericht Schwyz 3 von der Unfallstelle und setzte seine Fahrt bis an seinen Zweitwohnsitz an der Adresse D.________ yy in E.________ fort. Indem der Beschuldigte sich pflichtwidrig vom Unfallort entfernte, ohne die Polizei zu benachrichtigen, konnte er als Unfallverursacher nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis durch die Polizei aufgefunden werden, weshalb bei ihm direkt nach dem Vorfall keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt durchgeführt werden konnte und A.________ somit versuchte sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Eine solche Massnahme konnte erst später um ca. 21:41 angeordnet und kurz danach vollzogen werden, als A.________ bei seinem Zweitwohnsitz in E.________, D.________ yy(Adresse), von den Angehörigen der Kantonspolizei Zürich einer Kontrolle unterzogen werden konnte. Der Beschuldigte wusste um den Unfall mit Sachschaden. Trotzdem unterliess er es, die entsprechende Benachrichtigung vorzunehmen und setzte seine Fahrt fort. Aufgrund des Unfalles und dem unüblichen Abkommen von der Fahrbahn auf die Mittelspur und der Kollision mit dem Inselpfosten der Mittelinsel, musste der Beschuldigte damit rechnen, dass die Polizei unverzüglich Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit anordnen würde. Durch die Verletzung seiner Pflichten als Unfallverursacher nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf und versuchte entsprechend, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Nachdem der Beschuldigte zur Hauptverhandlung vom 9. Juli 2026 verspätet erschien, wurde der Termin neu auf den 30. Juli 2025 anberaumt (Vi-act. 10- 12 und 13). Anlässlich der Verhandlung beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen (HVP, S. 17). Mit Urteil vom 30. Juli 2025 erkannte der Einzelrichter wir folgt: 1. Der Beschuldige wird schuldig gesprochen a) der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; b) der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; c) des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
Kantonsgericht Schwyz 4 2. a) Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu Fr. 160.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1’600.00. b) Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 lit. b und c wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 700.00. 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse/Verbindungsbusse wird auf 17 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’160.00; b) den Gerichtskosten von Fr. 1’700.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids); trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft. 5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung (KG-act. 1-3): 1. Aufhebung des Schuldspruchs gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit). 2. Wegfall der damit zusammenhängenden Verbindungsbusse von Fr. 1’600.00. 3. Streichung der 2-jähigen Probezeit sowie des aufgeschobenen Vollzugs der Geldstrafe (40 Tagessätze). 4. Entsprechend der Punkte 1-3: Anpassung des Dispositivs im Berufungsurteil.
Kantonsgericht Schwyz 5 Mit Eingabe vom 24. September 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. April 2026 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 23, BVP, Plädoyernotizen Verteidigung): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und es sei entsprechend Ziff. 1 lit. a) des Urteils Proz. SEO 2025 11 vom 30. Juli 2025 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschuldigten keine Geldstrafe und Verbindungsbusse auszuhängen und es sei entsprechend Ziff. 2 lit. a) des Urteils Proz. SEO 2025 11 vom 30. Juli 2025 aufzuheben. 3. Es sei keine Probezeit auszuhängen und es sei entsprechend Ziff. 3 des Urteils Proz. SEO 2025 11 vom 30. Juli 2025 aufzuheben. 4. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen und es sei dem Beschuldigen eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Anträge des Beschuldigten (BVP, Plädoyernotizen Staatsanwaltschaft). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 21. April 2026 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;-
Kantonsgericht Schwyz 6 in Erwägung: 1. Gegenstand der Berufung ist der Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1.a). Die übrigen Schuldsprüche – wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln und vorsätzlichem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall – blieben unangefochten (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1.b und 1.c). Als angefochten geltend ferner die mit dem Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zusammenhängende Bestrafung bzw. der Vollzug derselben sowie die Kostenfolge (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 2.a, 3.a, 3.b und 4). 2. a) Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Unterlassung der unverzüglichen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur unverzüglichen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht im Sinne eines Zweckzusammenhangs der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient, (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte. Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falls (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht
Kantonsgericht Schwyz 7 wurde, muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Anders verhält es sich laut Bundesgericht nur, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGer 6B_991/2025 vom 7. April 2026 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (zit. 6B_991/2025 E. 3.2.1; BGer 6B_994/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1). b) Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes von Art. 91a Abs. 1 SVG stellt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr infrage (vgl. BVP, Plädoyer Verteidigung). Zu prüfen ist hingegen der subjektive Tatbestand, worauf nachfolgend einzugehen ist. aa) Dazu erwog die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschuldigte habe angesichts des Unfallherganges und den aussergewöhnlichen Umständen um die Meldepflicht gewusst. Er sei abends um 19:15 Uhr im Dunkeln auf einer trockenen und übersichtlichen Strasse von der Fahrbahn abgekommen. Mithin seien ihm die Tatsachen, die zu einem Alkoholtest geführt hätten, bekannt gewesen. Beim Schaden habe es sich nicht bloss um einen marginalen Kratzer oder ein blosses Touchieren eines Hindernisses gehandelt. Dass Alkoholkonsum ein Thema werden könne, sei evident gewesen. Der Einwand des
Kantonsgericht Schwyz 8 Beschuldigten, er sei vom Friseur gekommen und habe nichts getrunken, was der in Nachhinein durchgeführte Test auch ergeben habe, ändere daran nichts (angefocht. Urteil E. II./3.3.2 S. 12). bb) Der Beschuldigte hält dafür, es sei lediglich von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Er habe es nicht für möglich gehalten, dass eine sofortige Meldepflicht an die Geschädigte bzw. die Polizei bestehe. Daher habe er nicht in Kauf genommen, eine Handlungspflicht zu verletzen, wenn er die Meldung direkt am nächsten Montag tätigen würde. So habe er sich bei den vor Ort anwesenden Drittpersonen nach dem weiteren Vorgehen erkundigt und sei davon ausgegangen, er könne die Geschädigte am nächsten Morgen benachrichtigen, zumal um 19:15 Uhr sämtliche Schalter bereits geschlossen gewesen seien. Sodann habe er es nicht für möglich gehalten, dass die Polizei bei einem derartigen Vorfall, bei dem weder Personenschaden noch Sachschaden von bedeutsamer Grösse eingetreten sei, einen Alkoholtest anordnen würde. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass selbst in einem Bagatellfall eine Blutprobe angeordnet werden würde. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er damit habe rechnen müssen. Er habe die Vereitelung der Blutprobe nicht in Kauf genommen, denn eine Blutprobe wäre für ihn geradezu vorteilhaft gewesen, denn er habe keinen Alkohol getrunken, was der Alkoholtest mit einem Wert von 0,00 Promille bestätigt habe. Grundsätzlich könne Art. 91a SVG nicht so ausgelegt werden, dass die Norm jegliche Pflichtverletzungen erfasse. Vielmehr solle sie nur auf jene Fälle abzielen, in denen der Unfallverursacher sich bewusst und willentlich mit der Vereitlung der Feststellung der Fahrunfähigkeit abgefunden habe. Ansonsten würde jede Unterlassung der Meldepflicht automatisch als Vorsatzdelikt bezüglich der Verteilung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 9 Die Staatsanwaltschaft hielt den Vorbringen des Beschuldigten zum subjektiven Tatbestand entgegen, der Beschuldigte habe um die Meldepflicht und die Umstände seines von ihm verursachten Unfalles gewusst. Der Schaden sei nicht von unerheblicher Natur gewesen und bei Betrachtung des Schadenbildes müsse dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass sich ein Atemalkoholtest aufdrängen würde. Er habe denn auch bei der staatsanwaltlichen Einvernahme angegeben, dass er schon einmal im Rahmen einer Verkehrskontrolle einen Atemalkoholtest habe machen müssen. Er sei sich bewusst gewesen, dass die Kontrolle auch ohne Anzeichen von Trunkenheit erfolgen könne. Umso mehr müsse sich der Beschuldigte angesichts des Sachschadens und dem unüblichen Abkommen von der Fahrbahn im vorliegenden Fall darüber im Klaren gewesen sein müssen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest durchgeführt hätte. Daran ändere der dem Ereignis vorangegangene Friseurtermin nichts. Das Entfernen vom Unfallort könne mithin nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit gewertet werden (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 5). cc) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei nach dem Unfall „sicherlich eine halbe Stunde“ am Unfallort verblieben. Er habe mit mehreren Anwesenden darüber gesprochen, ob man die Polizei rufen solle oder nicht. Er habe dann gesagt, er werde den Schaden anderntags „im Rathaus“ melden (HVP Frage 13 S. 5; vgl. auch Uact. 10.1.01 Rz. 318 ff.). Aus der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass der Inselpfosten an den schwarz-gelben Markierungen Beschädigungen aufweist und dieser teilweise aus der Verankerung gerissen bzw. verbogen wurde (Uact. 8.1.02 S. 2-5). Der Unfall geschah Ende Oktober um ca. 19:15 Uhr. Unbestritten ist, dass es bereits dunkel war, jedoch trockene Witterungsverhältnisse herrschten und die Strasse beleuchtet war. Auf die Frage, weshalb es zum Unfall gekommen ist, gab der Beschuldigte vor
Kantonsgericht Schwyz 10 Schranken der Vorinstanz an, er habe den Inselpfosten „wahrscheinlich“ nicht gesehen, könne es aber nicht zu „100 %“ sagen (HVP Frage 14). Der Beschuldigte verblieb nach eigenen Angaben rund eine halbe Stunde am Unfallort und besprach sich mit Drittpersonen darüber, ob die Polizei zu rufen sei oder nicht. Weiter soll er gegenüber diesen erklärt haben, den Vorfall anderntags im „Rathaus“ melden zu wollen. Die Frage der Meldepflicht bzw. wann und wie dieser nachzukommen ist, war somit Gegenstand dieser Diskussion. Erörterte der Beschuldigte aber mit nicht in das Unfallereignis involvierten Dritten, ob die Polizei zu rufen sei, kann nicht gesagt werden, er habe es nicht für möglich gehalten, dass eine sofortige Meldung erforderlich sein könnte. Es besteht denn auch regelmässig ein Zweckzusammenhang zwischen der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG und der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers (BGer 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch handelt es sich beim fraglichen Schaden entgegen der Auffassung der Beschuldigten nicht um eine reine Bagatelle im Sinne eines blossen Kratzers oder dergleichen. Dass der Beschuldigte den Schaden nicht erkannt hätte, wurde nie vorgebracht. Des Weiteren herrschten für die Jahreszeit keine ungewöhnlichen oder gar prekären Strassenverhältnisse. Es war zwar dunkel, aber die Strasse war beleuchtet. Weshalb es zum Unfall kam bzw. er in den Pfosten hineingefahren ist, konnte sich auch der Beschuldigte nicht erklären. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Unfall als ungewöhnlich einzustufen ist. Aufgrund dessen, dass sich der Beschuldigte den Unfallhergang ebenfalls nicht erklären konnte, an diesem Abend unbestrittenermassen keine aussergewöhnlichen Umstände resp. Strassenoder Witterungsverhältnisse vorlagen und ein nicht unerheblicher Schaden entstand, musste dieser damit rechnen, dass sich zwecks Abklärung des Unfallherganges die Vornahme von Massnahmen zur Feststellung einer möglichen Fahrunfähigkeit geradezu als zwingend notwendig aufdrängen würde. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte zuvor „nur“ beim Friseur
Kantonsgericht Schwyz 11 gewesen war und der später an seinem Zweitwohnsitz erfolgte Atemalkoholtest 0,00 Promille ergab. Ebenso entlastet es den Beschuldigten nicht, dass ihm von einer am Unfallort anwesenden Drittpersonen mitgeteilt worden sei, der betreffende Pfosten sei schon mehrfach umgefahren worden (U-act. 10.1.01 Rz. 106 f.). In der Gesamtwürdigung kann das Verhalten des Beschuldigten nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden. Anzumerken ist, dass, wie schon festgehalten (vgl. zit. 6B_991/2025, E. 2.a vorstehend), bei Verwicklung in einen Unfall grundsätzlich immer mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe gerechnet werden muss, was entgegen dem Vorbringen der Verteidigung zur Ratio von Art. 91a SVG (vgl. auch KG SZ STK 2025 30 Urteil vom 1. Dezember 2025) resp. in Nachachtung der neuesten bestätigenden Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu führt, dass, abgesehen von Konstellationen, in denen die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist, was beim vorliegenden Selbstunfall gerade nicht der Fall war, kein Spielraum (mehr) für eine Verneinung von (Eventual-)Vorsatz besteht. c) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu bestätigen. 3. Zu prüfen ist schliesslich die Strafzumessung, soweit diese das Vergehen der versuchten Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit betrifft. a) Vorab ist zum vom Beschuldigten geltend gemachten fehlenden Strafbedürfnis i.S.v. Art. 52 StGB Folgendes festzuhalten: Er bringt vor, die Regelung von Art. 91a Abs. 1 SVG erfasse grundsätzlich das Sich-Entziehen mittels Flucht, Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) oder aktiven bzw. passiven Widerstand. Ein solche Verhaltensweise sei vorliegend nicht gegeben,
Kantonsgericht Schwyz 12 vielmehr stelle sein Verhalten eine sehr geringfügige Tat dar. Das tat- und täterbezogene Verschulden sei im unteren Bereich anzusiedeln. Auch decke die Verurteilung wegen der anderen Delikte das Unrecht bereits vollständig ab. Der Beschuldigte sei daher „freizusprechen“ (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 7 f.). Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Davon abgesehen, dass im jetzigen Verfahrensstadium kein Freispruch mehr, sondern nur ein Schuldspruch ohne Sanktion möglich ist (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Vor Art. 52-55 StGB N 18), richtet sich die Würdigung des Verschuldens des Täters nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4). Vorliegend verliess der Beschuldigte die Unfallstelle ohne seiner Meldepflicht nachzukommen, indem er sich nach Hause zu seinem Zweitwohnsitz begab. Mit
Kantonsgericht Schwyz 13 diesem Verhalten verhinderte er (zunächst) die Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Das tat- und täterbezogene Verschulden bezüglich der Vereitelung nach Art. 91a Abs. 1 SVG ist zwar, wie unter E. 3.d auszuführen sein wird, noch als leicht einzustufen. Was den Versuch betrifft, ist festzuhalten, dass dieser Umstand zumindest nicht auf das eigene Zutun des Beschuldigten zurückzuführen ist. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Verhalten im Quervergleich mit Fällen, in denen der Unfallverursacher die Meldepflicht verletzt, indem er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne den Geschädigten oder die Polizei unverzüglich zu informieren, derart unerheblich sein soll, dass ein Strafbedürfnis komplett fehlen würde. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten der Reparatur des Inselpfostens in der Höhe von Fr. 732.85 bereits beglichen hat, etwas zu ändern. Denn aufgrund der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 91a SVG kann kaum davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sein dürfte (vgl. Art. 53 bzw. Art. 53 lit. b StGB). b) Hinsichtlich der anwendbaren Strafzumessungsregeln und des Strafrahmens kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil E. III./1.2.1/2). Dasselbe gilt für den im Berufungsverfahren nicht infrage stehenden bedingten Strafvollzug und die damit zu verbindende Probezeit von minimal zwei Jahren (angefocht. Urteil E. III./2.2.1/2 und III./2.3.1/2). c) Verwiesen werden kann ferner auf die von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Grundsätze in Bezug auf die Verbindungsbusse (angefocht. Urteil E. III./3.1). Indessen drängt sich diesbezüglich ein Verzicht auf. Denn der Beschuldigte wurde bereits für die übrigen beim Unfallereignis vom 30. Oktober 2024 erwirkten SVG-Delikte mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 700.00 belegt und er brachte vor Schranken des Kantonsgerichts glaubhaft
Kantonsgericht Schwyz 14 zum Ausdruck, dass er künftig anders handeln würde (BVP, S. 10, Schlusswort). Aus diesem Grund erachtet die Strafkammer abweichend von der Vorinstanz eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiver Sicht und im Sinne eines spürbaren Nachdrucks nicht als notwendig, weshalb diese aufzuheben ist. d) Zu bleiben hat es bei der (bedingten) Geldstrafe. Die Strafkammer wertet übereinstimmend mit der Vorinstanz die objektive Tatschwere als im unteren Bereich liegend. Weiter handelte der bislang nicht vorbestrafte Beschuldigte eventualvorsätzlich, wobei es beim Versuch blieb. Wie vorstehend unter E. 3.c erwähnt, will der Beschuldigte sich künftig anders verhalten, mithin kann ihm fehlende Einsicht nicht attestiert werden (angefocht. Urteil E. III./1.3.2). Gesamthaft ist das Verschulden noch als leicht einzustufen. Die Strafkammer erachtet daher 40 Tagessätze als verschuldensangemessen. Damit hat es sein Bewenden. Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft replicando für den Fall des Absehens von der Verbindungsbusse keine dahingehenden Ausführungen machte, dass es diesfalls bei der von der Vorinstanz festgelegten Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu bleiben hätte, obwohl sich der Beschuldigte in einem Subeventualstandpunkt gegen die Auferlegung einer Verbindungsbusse wandte (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 8). e) Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe bei einem Einkommen von monatlich brutto Fr. 7’800.00 bzw. netto Fr. 6’200.00 und einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. auf Fr. 160.00 fest (angefocht. Urteil E. III./1.3.3). Der Beschuldigte gab vor Schranken des Kantonsgerichts an, er sei seit fünf Monaten arbeitssuchend und erhalte eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich netto rund Fr. 5’200.00 (BVP, Fragen 5-10). Weil die Einkommensverhältnisse zum Urteilszeitpunkt zugrunde zu legen sind, ist der Tagessatz nach Abzug der gleichbleibenden Pauschale von 20 % neu auf
Kantonsgericht Schwyz 15 Fr. 130.00 festzulegen. Weitere Anhaltspunkte für einen noch niedrigeren Ansatz sind weder ersichtlich noch wurden solche dargetan. f) Weil keine Verbindungsbusse auszusprechen ist, hat diesbezüglich auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von zehn Tagen zu entfallen (vgl. angefocht. Urteil E. III./4.). Hingegen bleibt es bei der Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen für die im Berufungsverfahren nicht zur Beurteilung stehende Übertretungsbusse von Fr. 700.00 (dazu a.a.O.). 4. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Beim vorliegenden Ergebnis – Bestätigung des Schuldspruches bei leichter Reduktion der Höhe des Tagessatzes und Verzicht auf die Verbindungsbusse – hat es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung zu bleiben. b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie vorstehend erwähnt, unterliegt der Berufungsführer in Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch und obsiegt lediglich teilweise hinsichtlich der Bemessung der Geldstrafe und der Verbindungsbusse. Bei diesem Ausgang rechtfertigt sich eine Auferlegung der Kosten zu 9/10 zulasten des Beschuldigten; 1/10 hat der Staat zu tragen. Die Beschuldigte ist ferner in diesem reduzierten Umfang zu entschädigen. Im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt das Honorar in Strafsachen Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Ausgehend von der von der Verteidigung eingereichten Kostennote (KGact. 23/2), wobei die Positionen „Interne Besprechung“, „Überarbeitung Plädoyer“ nicht zu entschädigen und 30 Minuten bei der Position „Antizipierter Aufwand für die Berufungsverhandlung“ in Abzug zu bringen sind, sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist die reduzierte Ent-
Kantonsgericht Schwyz 16 schädigung auf pauschal Fr. 600.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA; die Auszahlung erfolgt an die erbetene Verteidigung);erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2a und 3b des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. Juli 2025 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das Urteil wie folgt verkündet: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen a) der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; b) der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs.1 SVG; c) des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. a) Für das Vergehen gemäss Ziffer 1 lit. a wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.00. b) Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 lit. b und c wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 700.00.
Kantonsgericht Schwyz 17 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 7 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB). 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’160.00 und den Gerichtskosten von Fr. 1’700.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids) trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens: a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’800.00 (bestehend aus der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 3’000.00 und den Anklagekosten von Fr. 800.00) werden zu 9/10 dem Beschuldigten (Fr. 3’420.00) und zu 1/10 dem Staat (Fr. 380.00) auferlegt. b) Der Beschuldigte wird aus der Staatskasse reduziert mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 18 7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), das Amt für Migration des Kantons Zug (1/R), das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 8. Mai 2026 amu