Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 3. März 2026 STK 2025 37 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 20. Mai 2025, SGO 2024 4);hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 23. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht March gegen den Beschuldigten erstens Anklage wegen Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der zweite Vorwurf der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Dem Beschuldigten wird soweit folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1): Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem oder am 15. Oktober 2021 lieferte der Beschuldigte von einem unbekannten Ort in der Schweiz aus seine persönlichen Daten, mindestens Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Krankenkasse, mutmasslich über eine oder mehrere vermittelnde Personen, an D.________, welche zum damaligen Zeitpunkt bei der Arztpraxis E.________ am F.________weg zz angestellt war. D.________ trug am 15. Oktober 2021, um 12:08 Uhr im G.________ (Impftool des Kantons Zürich) zwei Covid-19-Impfungen ein, wonach der Beschuldigte am 23. Juni 2021 und am 21. Juli 2021 geimpft worden sei. Gestützt hierauf wurden ebenfalls am 15. Oktober 2021 die Impfdokumentation und das Covid-Zertifikat ausgestellt, welche der Beschuldigte erhielt. Sowohl der Beschuldigte wie auch D.________ wussten, dass der Beschuldigte damals nicht gegen Covid-19 geimpft worden war. Trotzdem trug D.________ zwei Covid-19-Impfungen auf den Namen des Beschuldigten im G.________ ein, wodurch sie eine falsche Impfdokumentation und ein falsches Impfzertifikat herstellte, in der Absicht dem Beschuldigten mit den wahrheitswidrigen Dokumenten Zugang zu Lokalitäten und/oder die Einreise in Länder zu ermöglichen, welche damals nur geimpften Personen offenstanden. Der Beschuldigte wusste, dass D.________ mit seinen persönlichen Daten falsche Impfdokumente erstellen würde und wollte dies auch, um damit Zugang zu Lokalitäten zu erhalten und/oder in Länder einreisen zu können, die damals nur geimpften Personen zugänglich waren. Die Anklage stützt sich auf die Ermittlungsakten der Kantonspolizei Zürich (Uact. 8.7.00) und deren Einvernahme des abgesehen von einer Vorbemerkung zur Sache Aussagen verweigernden Beschuldigten (U-act. 10.8.002 f.).
Kantonsgericht Schwyz 3 B. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte die Befragung der Haupttäterin und der bekannten Vermittler (Viact. 26 Rz 61) und machte geltend, dass auf der Basis der vorliegenden Beweise keine Verurteilung erfolgen könne (ebd. Rz 67). Mit Urteil vom 20. Mai 2025 sprach das Bezirksgericht den Beschuldigten vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz frei (Disp.-Ziff. 1), indes der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig (Ziff. 2) und bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00, wovon 1 Tag als durch Haft geleistet angerechnet wurde (Ziff. 3 f.). Vom Widerruf in einer Vorstrafensache sah es ab (Ziff. 5) und verfügte die Ver- bzw. Anrechnung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 4‘560.00 mit der Geldstrafe resp. an die Kosten (Ziff. 6). Weiter entschied es über die sichergestellten Gegenstände sowie durch die Kriminaltechnik gespeicherten Daten (Ziff. 7 f.) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 9-12). C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 3) mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 20. Mai 2025 (SG 24 4) aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 4‘560.00 sei ihm herauszugeben und er sei für die erstandene Haft mit Fr. 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. September 2022 sowie für die rechtsanwaltliche Vertretung nach pflichtgemässem Ermessen zu entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. D. Anlässlich der Berufungsverhandlung, an der teilzunehmen die Staatsanwaltschaft verzichtete, verweigerte der Beschuldigte zur Sache die Aussagen. Sein Verteidiger stellte und begründete die Beweisanträge, die Haupt-
Kantonsgericht Schwyz 4 täterin und die Vermittler in Konfrontationseinvernahmen zu befragen sowie die Akten der diese Personen betreffenden Strafverfahren beizuziehen (KGact. 15/1). Zudem hielt er an den Berufungsanträgen fest (KG-act. 15/2);und in Erwägung: 1. Angefochten ist der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (angef. Urteil Disp.-Ziff. 2), der Straf- und Vollzugspunkt inkl. Absehen vom Widerruf (Ziff. 3-5), die Ver- bzw. Anrechnung des beschlagnahmten Geldbetrages von Fr. 4‘560.00 (Ziff. 6), die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. 10), die Übernahme der an den ehemals amtlichen Verteidiger (Anwalt der ersten Stunde) bereits geleisteten Entschädigung von Fr. 3‘860.10 (inkl. Auslagen und MWST) auf die Staatskasse bzw. die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von Fr. 210.00 (Ziff. 11) und die Entschädigung von Fr. 3‘000.00 aus der Staatskasse (Ziff. 12). 2. Der Verteidiger rügt, der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung verletze das Anklageprinzip. a) Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät setzt eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft eine Haupttat und
Kantonsgericht Schwyz 5 eine Anklageschrift voraus, die alle Tatsachen genau bezeichnet, die darauf hindeuten, die beschuldigte Person habe vorsätzlich Hilfe zur Haupttat geleistet. Es ist die Gehilfenhandlung und die Haupttat zu umschreiben (BGer 6B_334/2024 vom 20. Januar 2026 E. 1.1.2). b) Als Gehilfenhandlung ist vorliegend angeklagt, dass der Beschuldigte zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt kurz vor dem oder am 15. Oktober 2021 an einem unbekannten Ort in der Schweiz persönliche Daten mutmasslich über eine oder mehrere vermittelnde Personen an eine in der Anklage namentlich bezeichnete Angestellte einer Arztpraxis lieferte, welche die Haupttat der Falschbeurkundung beging. Die Lieferungshandlung ist in der Anklage einzig mit der die Bekanntgabe von Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Krankenkasse an irgendwen angeklagt. Inwiefern die Weitergabe der in der Anklage bezeichneten Daten, die bei jeder Arztkonsultation offenzulegen sind, darauf hindeuten soll, dass der Beschuldigte zur Haupttat der Angestellten Hilfe bzw. einen kausalen Beitrag leistete, ist nicht beschrieben. Die genannten Daten sind jedoch in Bezug auf die Unterscheidung eines straflosen Verhaltens von einem strafbaren Tatbeitrag unbedeutend, solange nicht behauptet wird, an wen die dem Beschuldigten zur Last gelegte, an die Haupttäterin übermittelte Lieferung erfolgte und wie diese tatsächlich vonstattenging bzw. zustande kam. Ihre Lücken der Schilderung des äusseren Hergangs der Gehilfenschaft vermag auch die Behauptung der Anklage im Subjektiven nicht zu füllen, sowohl der Beschuldigte als auch die Haupttäterin hätten gewusst, dass er damals nicht gegen Covid-19 geimpft gewesen sei und sie ihm falsche Impfdokumente ausstellen würde. Konkrete Anstrengungen zu einer bewussten Hilfeleistung lassen sich aus diesen angeblichen inneren Tatsachen nicht ableiten. Indem die Vorinstanz etwa von einem durch die Haupttäterin und der Vermittler eingestandenen Handel mit falschbeurkundeten Impfdokumenten ausgehend dem Beschuldigten vorhält, neben der Krankenversicherungskarte und dem Führerausweis auch den für eine Impfung erforderlichen QR-Code
Kantonsgericht Schwyz 6 mit dem dazugehörigen sechsstelligen Code zur Verfügung gestellt zu haben, stellt sie auf persönliche Daten ab, deren Lieferung die Anklage dem Beschuldigten gar nicht vorwirft. Soweit das angefochtene Urteil darauf basiert, dass der Name des Beschuldigten weder in einem Patientendossier noch in den Akten der Arztpraxis aufgefunden worden sei und die Terminierung der Impfung sowie die Ausstellungsdaten der Impfdokumente unüblich seien, begründet sie den Schuldspruch anhand der Akten mit Indizien, die ebenfalls nicht durch die Anklage gedeckt sind. Damit verletzt die Vorinstanz mit der Begründung des Schuldspruchs das Anklageprinzip. Diese Häufung fehlender Angaben zur verpönten Hilfeleistung in der Anklage betrifft keine untergeordneten Lücken, sondern lässt sowohl das Gericht als auch den Beschuldigten nicht erkennen, inwiefern eine strafbare Gehilfenschaft vorliegen soll. Daher ist die Berufung gutzuheissen. 3. Abgesehen davon, dass die Weitergabe der Krankenversicherungskarte, des Führerausweises und des für eine Impfung erforderlichen QR-Codes mit dem dazugehörigen sechsstelligen Code nicht angeklagt ist (vgl. oben E. 2.b), macht die Verteidigung geltend, es sei nicht geklärt, ob diese Dokumente durch den Beschuldigten geliefert worden seien und falls ja, mit welcher Zweckbestimmung diese zur Verfügung gestellt worden seien (KG-act. 15/2 Rz 13 f. und 27). Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge ohne Begründung nicht abgenommen und auf Informationen bzw. Geständnisse abgestellt, die lediglich im Polizeirapport wiedergegeben, aber dem Beschuldigten unter Missachtung dessen Konfrontationsrechts nicht über die Akten der entsprechenden Strafverfahren gegen die Haupttäterin und die Vermittler zugänglich gemacht worden seien (ebd. Rz 15 ff.). a) Gemäss dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie un-
Kantonsgericht Schwyz 7 tersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGer 6B_307/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3.4 m.H. u.a. auf BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). b) Die Vorinstanz gelangt ausgehend von den durch die Polizei rapportierten Geständnissen der Haupttäterin und der Vermittler, die untereinander die Krankenversicherungskarte, den Führerausweis sowie den persönlichen QR- Code des Beschuldigten samt dem sechsstelligen Code austauschten, in Gesamtwürdigung diverser nicht angeklagter Indizien (etwa keine Dokumentierung der Person des Beschuldigten in der Arztpraxis, welche erst später innert Minuten zwei Termine erfasste, jedoch am 21. Juli 2021 keine Impfungen durchführte) zum Schuldspruch (vgl. angef. Urteil E. 3.5). Aufgrund der fehlenden Strafakten über die Haupttäterin und der Vermittler kann im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten weder der Inhalt noch die Bedeutung deren im Polizeirapport quasi vom Hörensagen in einem bzw. zwei Sätzen zusammengefassten festgehaltenen Geständnisse (vgl. U-act. 8.7.001 S. 5 bzw. angef. Urteil S. 16) gewürdigt werden. Insofern rügt der Verteidiger
Kantonsgericht Schwyz 8 daher zutreffend, dass die Vorinstanz auf Indizien abstellt, obwohl durch den Aktenbeizug und die Befragungen der Haupttäterin und den Vermittlern bzw. deren Konfrontationen mit dem Beschuldigten direkte Beweise hätten abgenommen werden können. Die Vorinstanz erklärt im angefochtenen Urteil die Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge des Beschuldigten nicht, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkam (Verletzung des rechtlichen Gehörs, vgl. dazu BGer 6B_307/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3.3 m.H.). Dieser Verfahrensfehler wiegt hier umso schwerer als nach der Rechtsprechung ein Indizienbeweis (erst) zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen (ebd. E. 1.3.2 m.H.; vgl. auch angef. Urteil E. 3.3 S. 15 m.H.). Die das Beweisergebnis antizipierende Ablehnung der Beweisanträge um Erhebung direkter Beweise hätte nämlich eine besondere Begründung erfordert. 4. Ausser den die Haupttat belegenden falschen Impfdokumenten (U-act. 8.7.003 ff.) bestehen zurzeit für eine Gehilfenschaft des Beschuldigten die aktenkundigen Indizien in der durch die Anklage nicht umschriebenen gelieferten Krankenversicherungskarte, des Führerausweises sowie des persönlichen QR-Codes samt sechsstelligen Code (U-act. 8.7.002 und 8.7.006). Diese Indizien reichen ungeachtet der Anklageprobleme (vgl. oben E. 2 und wiederum unten lit. a und b) zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft nicht aus. Der Polizeirapport aber äussert sich nur zu nicht aktenkundigen Ermittlungsergebnissen und allgemeinen Geständnissen der Haupttäterin und der Vermittler über den Handel bzw. die Vermittlung falscher Impfdokumente ohne konkreten Bezug zum Fall des Beschuldigten. Die Umstände der Lieferung der Daten durch den Beschuldigten sind mithin nicht geklärt, so dass ein nicht strafbares Verhalten auch möglich bleibt. a) Es braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten, wie durch seinen Verteidiger geltend gemacht, verletzt worden sind. Ebenso wenig ist über eine Rückweisung der Sache an die
Kantonsgericht Schwyz 9 Vorinstanz im Sinne von Art. 409 StPO zu entscheiden. Denn eine Behebung der Begründungs- bzw. Verfahrensmängel durch Beweisabnahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten würde Sachverhaltsfragen betreffen, die durch die auf die Lieferung von Namen, Adresse, Geburtsort und Krankenkasse beschränkte Anklage nicht gedeckt werden können. Da hier weder ein Fall der möglichen Anklageänderung in Bezug auf einen anderen Straftatbestand (Art. 333 Abs. 1 StPO) noch derjenige einer Anklageerweiterung in Bezug auf eine neu bekannt gewordene Straftat (Art. 333 Abs. 2 StPO) ersichtlich ist und die Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 329 StPO nach Fortgang der Verhandlung (Art. 340 StPO) nicht mehr zulässig ist, kann die Anklage nicht mehr korrigiert werden und mithin kein Schuldspruch mehr erfolgen. b) Abgesehen davon ist rund fünf Jahre später davon auszugehen, dass die allenfalls zur Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten zu befragenden Personen keine zuverlässigen Angaben mehr machen können. Andernfalls würden belastende Ergebnisse aus solchen Aussagen respektive aufgrund der Einsicht in bislang nicht beigezogene Akten einer Beweiswürdigung entspringen, die nicht dem in der nicht mehr korrigierbaren (vgl. oben lit. a) Anklage Ausgeführten entspräche. Ein solches Vorgehen, nämlich vom Beweisergebnis auf das Angeklagte zu schliessen, würde wiederum das Anklageprinzip verletzen (BGer 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 3.5.3). 5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. a) Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögens-
Kantonsgericht Schwyz 10 wertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (ebd. Abs. 3). Der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellte Barbetrag von Fr. 4‘560.00 (dazu vgl. angef. Urteil E. 11; U-act. 5.9.003 aus dem Hosensack und dem Portemonnaie des Beschuldigten sowie U-act. 5.9.007) wird soweit ersichtlich nicht von anderen Personen beansprucht und ist mithin dem Beschuldigten herauszugeben, nachdem er in vorliegendem Strafverfahren von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen ist. b) Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung bei kurzer Haftdauer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen (BGer 7B_834/2023 vom 17. September 2024 E. 3.3 m.H.). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beschuldigte ist mithin antragsgemäss für einen Tag erstandener Haft (Uact. 4.8.002 und 4.8.004 f.) zu entschädigen. c) Ausgangsgemäss gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Untersuchungskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung) zu Lasten des Bezirks sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons und ist der Beschuldigte vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen (Art. 423, 426, 428 Abs. 1, 429 und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 Geb- TRA). Da der Verteidiger als Anwalt der ersten Stunde bereits mit einem Betrag von Fr. 3‘860.10 entschädigt wurde (vgl. angef. Urteil E. 13; U-act. 21.9.0001/5), erübrigt es sich deren Übernahme (vgl. angef. Urteil Disp.- Ziff. 11 sowie oben E. 1) in das Berufungsurteil aufzunehmen. Jedoch entfällt zufolge vollständigen Freispruchs der erstinstanzliche angebrachte Rückzahlungsvorbehalt für Fr. 210.00;-
Kantonsgericht Schwyz 11 erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts March vom 20. Mai 2025, soweit angefochten, aufgehoben und wie folgt neu verkündet: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag in der Höhe von Fr. 4‘560.00 ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils umgehend herauszugeben. 3. Der Beschuldigte wird für erstandene Haft mit Fr. 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. September 2022 entschädigt. 4. Die am 05.09.2022 sichergestellten Gegenstände (1 Mobiltelefon, 1 Tablet; lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung (... [Telefonnr.]) herauszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, ist Verzicht auf die Gegenstände anzunehmen und sind diese zur gutscheinenden Verwendung der Kantonspolizei Schwyz zu überlassen. 5. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten (Fall ZG 2022 11 659) sind zu löschen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.00, den Untersuchungskosten von Fr. 17‘447.90 und
Kantonsgericht Schwyz 12 den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3‘860.10) von insgesamt Fr. 23‘808.00 gehen zu Lasten des Bezirks March und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 zu Lasten des Kantons. 7. Der Beschuldigte wird mit je pauschal Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse March und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. 8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 1. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug Ziff. 3), die Kantonspolizei Schwyz (1/R zum Vollzug von Ziff. 4), die Zuger Polizei (1/R zum Vollzug von Ziff. 5), die KOST (elektronische Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 6. März 2026 amu