Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.10.2020 STK 2020 12

15. Oktober 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·1,019 Wörter·~5 min·12

Zusammenfassung

fahrlässige schwere Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strafgesetzbuch

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 15. Oktober 2020 \n STK 2020 12 und 13 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Veronika Bürgler Trutman, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen  

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,  Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________,  Privatklägerin und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

\n \n \n \n   \n sowie \n   \n \n Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, \n Anklagebehörde und Berufungsführerin, \n vertreten durch Staatsanwältin C.________, \n   \n gegen \n   \n A.________, \n Beschuldigter und Berufungsführer, \n erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, \n   \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n fahrlässige schwere Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

\n \n \n \n (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. Oktober 2019, SGO 2019 7);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Mit Schreiben vom 12. April 2018 verzeigte D.________ den Verkehrsunfall mit Personenschaden vom 23. März 2018 und beantragte die Bestrafung von A.________ wegen schwerer, evtl. einfacher, evtl. fahrlässiger Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens beim Unfall (U-act. 3.1.01). Am 10. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beim Bezirksgericht Höfe Anklage gegen A.________ wegen fahrlässiger schwerer, eventualiter einfacher Körperverletzung und des vorsätzlichen, eventualiter des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gestützt auf folgenden Sachverhalt (Vi-act. 1): \n Am Freitag, 23. März 2018, ca. 14:30 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke VW mit den Kontrollschildern SZ xx in Wollerau SZ vom Dorfkern Wollerau herkommend auf der Verenastrasse in Fahrrichtung Autobahneinfahrt A3. Nachdem er auf der Höhe Feldmoos verkehrsbedingt angehalten hatte und anschliessend nach links abgebogen war, um weiter auf der Verenastrasse zu bleiben, verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug und fuhr links ab der Fahrbahn auf das Trottoir, wo er mit dem Gartenzaun der Liegenschaft Nr. yy kollidierte. In der Folge lenkte A.________ den Personenwagen ungebremst nach rechts zurück auf die Fahrbahn, wobei er die sich auf dem Trottoir befindliche D.________ frontal erfasste, wodurch diese auf die Motorhaube geschleudert wurde. Ohne anzuhalten oder zumindest die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren fuhr A.________ zurück auf die Fahrbahn, während sich D.________ weiterhin auf der Motorhaube befand, wobei diese nach ca. 16 Metern ohne Fremdeinwirkung seitlich ab der Motorhaube auf die Strasse stürzte. \n   \n [Verletzungen von D.________]. \n   \n Die zugefügten Verletzungen von D.________ verursachte A.________ ungewollt infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. A.________ ist der ihm als Fahrzeugführer obliegenden Pflichten, sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, ungewollt nicht ausreichend nachgekommen. Obwohl A.________ bemerkte, dass er durch das Ausweichmanöver das Trottoir befuhr und mit dem Zaun kollidierte, reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht und brachte sein Motorfahrzeug auch nicht spätestens unmittelbar nach der Kollision mit dem Zaun zum Stillstand, sondern lenkte es ohne deutliche Geschwindigkeitsreduktion über das Trottoir zurück auf die Fahrbahn. Die Kollision und die damit verbundenen Verletzungen von D.________ waren für A.________ als Folge seines sorgfaltswidrigen Verhaltens voraussehbar, nachdem er anstatt noch auf der Fahrbahn eine Vollbremsung zu machen, nach links auf das Trottoir auswich und auch nach der Kollision mit dem Gartenzaun den Personenwagen nicht zum Stillstand brachte. A.________ hätte die Kollision und die dadurch hervorgerufenen Verletzungen von D.________ vermeiden können, wenn er seinen Pflichten als Fahrzeugführer mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen wäre, das Fahrzeug insbesondere rechtzeitig abgebremst hätte. \n   \n Nach der Kollision mit D.________ und dem Gartenzaun verliess A.________ die Unfallstelle, obwohl er zumindest die Kollision mit dem Gartenzaun bemerkt hatte. Aufgrund des Vorgefallenen und der Überquerung eines Trottoirs sowie des Umstands, dass er durch die Sonne geblendet wurde und deswegen die Unfallstelle nicht überblicken konnte, konnte er nicht ausschliessen, einen Passanten angefahren zu haben. Dadurch, dass er sich ohne anzuhalten vom Kollisionsort entfernte, kam er der ihm als unfallbeteiligten Fahrzeugführer auferlegten Pflichten, nach einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen sofort anzuhalten, für Hilfe zu sorgen und die Polizei zu benachrichtigen sowie die Unfallstelle nicht zu verlassen, nicht nach. Mit der Wegfahrt und dem Verlassen der Unfallstelle nahm er zumindest in Kauf, die ihm auferlegten Pflichten zu verletzen und die Klärung des Schadens sowie die Feststellung und Beweissicherung der relevanten Tatsachen zu erschweren. \n   \n Eventualiter: \n A.________ verliess nach der Kollision mit D.________ die Unfallstelle, wobei er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Kollision mit D.________ und ihre damit einhergehenden Verletzungen nicht bemerkte. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er indes erkennen können, dass er D.________ mit der Fahrzeugfront erfasste und diese sich infolge der Kollision verletzte respektive verletzt haben könnte. A.________ missachtete pflichtwidrig unvorsichtig die ihm als schädigendem Fahrzeuglenker obliegenden Pflicht, bei Unfällen mit Verletzungen sofort anzuhalten, für Hilfe zu sorgen und die Polizei zu benachrichtigen. Er verliess stattdessen die Unfallstelle in der irrigen Annahme, niemanden verletzt zu haben. Aufgrund des Unfallhergangs, namentlich der Kollision mit dem Gartenzaun sowie die Überquerung eines Trottoirs und der Sonnenblendung, hätte A.________ bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen müssen, dass er einen Verkehrsteilnehmer verletzte oder zumindest einen Schaden am Gartenzaun verursachte, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, sofort anzuhalten. \n   \n   \n B. Das Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom 29. Oktober 2019 den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall für schuldig und bestrafte ihn mit einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu Fr. 460.00 und mit einer Busse von Fr. 16‘560.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen (Dispositivziff. 1 und 2). Ausserdem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8‘108.70 (Ziff. 3) und verpflichtete ihn, der Privatklägerin Fr. 20‘037.85 als Schadenersatz für Anwaltskosten und Fr. 20‘000.00 zuzüglich Zins seit 23. März 2018 Genugtuung zu zahlen (Ziff. 4). \n C. Der Beschuldigte erklärte gegen das Urteil rechtzeitig die Berufung mit den Anträgen, ihn in Abänderung von Dispositivziffer 1 Abschnitt 2 der fahrlässigen Widerhandlung gegen

STK 2020 12 — Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.10.2020 STK 2020 12 — Swissrulings