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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 11.05.2020 STK 2019 61

11. Mai 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·621 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 11. Mai 2020 \n STK 2019 61 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,   gegen   B.________,  Beschuldigter und Berufungsgegner,  amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n einfache Körperverletzung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. August 2019, SEO 2019 10);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung und der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig (U-act. 14.1.01): \n Am Samstag, 14. Juli 2018, ca. 11:10 Uhr, gab B.________ in Freienbach SZ entlang der Kantonsstrasse zwischen den Liegenschaften Nr. 136 und Nr. 24 als Lenker des Personenwagens der Marke Mazda mit den Kontrollschildern SZ xx wissentlich und willentlich mehrere akustische Warnsignale ab, nachdem er beobachtet hatte, wie E.________ mit dem Fahrrad anfangs Baustelle auf Höhe Liegenschaft Nr. 136 eine rote Lichtsignalanlage überfahren hatte, ohne dass die Sicherheit des Verkehrs die Abgabe von akustischen Warnsignalen erforderte. Auf der Kantonsstrasse Höhe Liegenschaft Nr. 24 stieg B.________ aus seinem Personenwagen aus, begab sich auf den rechten Fahr­streifen und verpasste dem ihn mit dem Fahrrad umkurvenden E.________ nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung wissentlich und willentlich sowie unter Anwendung einer „Krav-Maga-Technik“ mit der Faust einen heftigen Schlag auf den Rücken. Dadurch erlitt E.________ eine traumatische Prellung der rechten Schultermuskulatur sowie eine eingeschränkte Mobilität der Halswirbelsäule, welche zu Schmerzen sowie starken Verspannungen führten und mehrere ärztliche Konsultationen erforderlich machten. Die E.________ zugefügten Verletzungen nahm B.________ mit seinem Verhalten zumindest in Kauf. \n   \n Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer im Vollzug während einer vierjährigen Probezeit aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 790.00. Der Beschuldigte erhob Einsprache \n (U-act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft befragte ihn sowie den Strafantragsteller (U-act. 3.1.01) am 18. März 2019 (U-act. 10.1.01 f.) und überwies den Strafbefehl am 1. April 2019 dem Gericht (Vi-act. 1). \n B. Mit Urteil vom 13. August 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten der Tätlichkeit und der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warn­signalen schuldig (angef. Urteil Dispositivziff. 1) und büsste ihn mit Fr. 1‘000.00 (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen: Ziff. 2). Die Zivilforderung des Privatklägers verwies der Richter auf den Zivilweg (Ziff. 3) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2‘874.25 dem Beschuldigten (Ziff. 4). \n C. Gegen das am 4. Oktober 2019 versandte begründete Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2019 im Schuld- und Strafpunkt die rechtzeitig angemeldete Berufung. Sie stellte die Haupt- und Eventualanträge, Dispositiv-Ziffern 1 und 2.1 sowie 2.2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei der einfachen, eventualiter der versuchten Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer bei einer vierjährigen Probezeit bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 790.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen), eventualiter von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 660.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) zu bestrafen. Ferner beantragte sie, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln, da die Adäquanz des Kausalzusammenhanges, eventualiter eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als Versuch, Gegenstand der Berufung seien und die Voraussetzungen dafür im Sinne von

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