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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.07.2020 STK 2019 43

28. Juli 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·312 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung etc.; Bewährungshilfe / Weisungen und Kostenfolge | Strafgesetzbuch

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 28. Juli 2020 \n STK 2019 43 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n einfache Körperverletzung etc.; Bewährungshilfe/Weisungen und Kostenfolge

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. April 2018, SEO 2018 001);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Urteil vom 19. April 2018 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung, begangen dadurch, dass er am 10. September 2016 mit den Fäusten mehrmals auf seine Lebenspartnerin einschlug und ihr dadurch Blutergüsse bei den Augen und Prellungen im Gesicht zufügte, der einfachen (nicht mehrfachen) Drohung und Nötigung vom 6. September 2017, dass er sie schlagen und kaputt machen bzw. die Wohnung anzünden werde, wenn sie und seine Mutter nicht zurückkehrten, und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig (Dispositivziff. 1). Der Einzelrichter bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Busse von Fr. 300.00 (Ziff. 2). Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung wurde der Beschuldigte freigesprochen (Ziff. 1). Der Vollzug der Freiheitsstrafe, wovon bereits 80 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (Ziff. 3). In Dispositivziffer 4 wurde Folgendes verfügt: \n Für den Angeklagten A.________ wird für die Dauer der Probezeit gestützt auf

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