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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 19.10.2018 STK 2017 69

19. Oktober 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·437 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

schwere Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel (2. Rechtsgang) | Strafgesetzbuch

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Urteil vom 19. Oktober 2018 \n STK 2017 69 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Privatkläger und Berufungsgegner,  vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________,  Privatkläger und Berufungsgegner,  vertreten durch Rechtsanwalt G.________,  

\n \n \n betreffend

\n schwere Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel (2. Rechtsgang)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 4. September 2015, SGO 2014 17);- \n   \n hat die Strafkammer, \n nachdem sich ergeben: \n   \n   \n   \n A. Die kantonale Staatsanwaltschaft klagte am 23. Oktober 2014 den Beschuldigten der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der einfachen Körperverletzung sowie des Raufhandels gestützt auf folgenden Sachverhalt beim kantonalen Strafgericht an: \n Der Beschuldigte begab sich am 26.05.2012, ca. 23.30 Uhr, zusammen mit H.________ ins Partylokal I.________. Dort kam es zwischen J.________ und dem Beschuldigten zu einer Rempelei wegen herumgeworfenen Eiswürfeln. Diese Auseinandersetzung wurde durch das anwesende Sicherheitspersonal geschlichtet und der Beschuldigte sowie K.________ und H.________ aus dem Lokal gewiesen. Während der  Beschuldigte ausserhalb des Lokals mit K.________, H.________ und L.________ darüber diskutierten, was sie weiter unternehmen wollen, liefen F.________, J.________, M.________ und D.________ in ihre Richtung. Da der Beschuldigte befürchtete, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen könnte, behändigte er aus dem Kofferraum des Fahrzeuges von H.________ einen Radmutterschlüssel. In der Folge gingen die beiden Gruppen mit Fusstritten und Faustschlägen aufeinander los. Dabei schlug der Beschuldigte den Radmutterschlüssel auf den Kopf von F.________ und D.________. D.________ erlitt eine 5 cm lange Rissquetschwunde an der Stirn rechts. F.________ erlitt ein Schädelhirntrauma mit Blutansammlung im Gehirn rechts frontal, Hirnblutung, Stirnhöhlenfraktur, Fraktur der knöchernen Augenhöhle, interarterielle Luftansammlung nach Schädelfraktur. \n Der Beschuldigte begab sich, bewaffnet mit einem Radmutterschlüssel, in eine wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung. Indem er mit dem Radmutterschlüssel blindlings auf seine Gegner einschlug, nahm er zumindest in Kauf, jemanden schwer zu verletzen oder gar zu töten. Tatsächlich verletzte er F.________ schwer und D.________ leicht. Nur durch Zufall erlitt niemand tödliche Verletzungen. \n   \n B. Mit Urteil vom 4. September 2015 verneinte das kantonale Strafgericht eine Notwehrsituation des Beschuldigten in objektiver Hinsicht und erkannte: \n 1. A.________ wird schuldig gesprochen \n a) der schweren Körperverletzung im Sinne von

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