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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.07.2018 STK 2017 60

3. Juli 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·579 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Veruntreuung etc. (EGV-SZ 2018 A 5.7) | Strafgesetzbuch

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 3. Juli 2018 \n STK 2017 60 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Reto Fedrizzi, Dr. Stephan Zurfluh und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________,  

\n \n \n \n und \n   \n 1. D.________, \n 2. E.________ AG, \n 3. F.________, \n 4. G.________, \n 5. H.________, \n 6. I._________, \n 7. J.________, \n 8. K.________, \n 9. L.________ AG, \n Ziff. 1-9 Privatkläger und Berufungsgegner, \n   \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Veruntreuung etc.

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 19. Juni 2017, SGO 2016 32);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n   \n 1. Nach zweimaligem unentschuldigtem Fernbleiben an zwei Hauptverhandlungsterminen sprach das kantonale Strafgericht den Beschuldigten in einem Abwesenheitsverfahren am 19. Juni 2017 wegen Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen teilweise versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlagen, mehrfacher Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung, Betrugs und mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingt vollziehbaren 18-monatigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.00. Ausserdem widerrief es den bedingten Vollzug einer Geldvorstrafe und entschied diverse Zivilforderungen der Privatkläger. \n 2. Der amtliche Verteidiger erklärte namens des Beschuldigten die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist am 20. Oktober 2017 (KG-act. 3). Da der Verteidiger mit seinem Mandanten keinen Kontakt mehr herstellen konnte und ihm dessen aktuelle Wohnadresse unbekannt war, wurde der Beschuldigte nach erfolglosen gerichtlichen Nachforschungen beim Einwohneramt des letztbekannten Wohnsitzes (KG-act. 14) öffentlich zur Berufungsverhandlung am 3. Juli 2018 vorgeladen (KG-act. 16 bzw. ABl Nr. 21 vom 25. Mai 2018 S. 1201). Der Beschuldigte ist an der Berufungsverhandlung nicht erschienen. \n a) Auf Fragen der Vorsitzenden führt der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss aus, er habe den Beschuldigten letztmals vor dem ersten vorinstanzlichen Hauptverhandlungstermin kontaktieren können. Das erstinstanzliche Urteil habe er ihm noch per E-Mail zugestellt. Der Verteidiger bestätigt, nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils ohne Instruktion die Berufung erklärt und auch hinsichtlich der heutigen Berufungsverhandlung keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt zu haben, macht aber geltend, sich mit ihm in der Voruntersuchung bzw. im Hinblick auf den erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin so abgesprochen zu haben, dass er sich als beauftragt habe verstehen dürfen, die Berufung zu erklären. \n b) Die Vorsitzende wies in der Folge die an der Berufungsverhandlung teilnehmenden Parteien darauf hin, dass das Gericht vorab über die Gültigkeit der Berufung entscheide. Sie gab ihnen Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Der amtliche Verteidiger verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft führte sinngemäss aus, der amtliche Verteidiger habe mangels eines Dialogs mit dem Beschuldigten nicht von dessen Berufungswillen ausgehen dürfen. Ferner stellt sie in Frage, ob die Vorgehensweise des Verteidigers mit seinem amtlichen Auftrag zu vereinbaren sei. Der amtliche Verteidiger verzichtete auf eine Replik. Die Parteien haben sich mit der schriftlichen Zustellung des vorliegenden Entscheids einverstanden erklärt. \n 3. Die Berufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, (a) der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt, (b) keine schriftliche Eingabe einreicht oder (c) nicht vorgeladen werden kann (

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