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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2017 53

6. Februar 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·497 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Fahren ohne Berechtigung | Strassenverkehrsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Urteil vom 6. Februar 2018 \n STK 2017 53 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Fahren ohne Berechtigung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 9. Juni 2017, SEO 2016 42);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 25. November 2016 den Strafbefehl vom 4. Oktober 2016. Darin wirft sie dem Beschuldigten vor, am 22. Februar 2016 um ca. 17:20 Uhr in Brunnen den Lieferwagen mit dem Kennzeichen SZ xx von der Bahnhofstrasse bis zu seinem Wohnort an der F.________strasse yy gelenkt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass ihm am 13. Dezember 2015 von der Kantonspolizei Zürich der Führerausweis vorsorglich abgenommen und ihm das Führen von Motorfahrzeugen jeder Art während der Dauer dieser Abnahme ausdrücklich untersagt worden sei (Vi-act. 1). \n Die Verteidigung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren am 23. Dezember 2016, es seien D.________, E.________ und G.________ als Zeugen zu befragen (Vi-act. 4). Die Anklagebehörde stellte am 22. Dezember 2016 das Begehren, es seien I.________ und K.________ als Zeugen einzuvernehmen (Vi-act. 5). Am 20. Februar 2017 verfügte der Einzelrichter, in Gutheissung der Beweisanträge der Parteien würden G.________, I.________ und K.________ anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugen befragt. Der Einzelrichter wies die übrigen Beweisbegehren ab (Vi-act. 10). \n An der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2017 befragte der Erstrichter G.________, I.________ und K.________ als Zeugen. Nach Befragung des Beschuldigten stellte die Verteidigung die Beweisergänzungsanträge, es seien die eingereichte Fotodokumentation beizuziehen und ein Augenschein durchzuführen, falls aus der Fotodokumentation die Gegebenheiten vor Ort nicht ersichtlich sein sollten, und es würden D.________, E.________ und die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugen offeriert. Der Einzelrichter nahm die Fotodokumentation zu den Akten und wies die übrigen Beweisergänzungsbegehren ab (Vi-act. 26). \n Im Anschluss daran hielt die Staatsanwaltschaft Innerschwyz an den Rechtsbegehren gemäss Strafbefehl vom 4. Oktober 2016 fest, wogegen die Verteidigung beantragte, es sei der Beschuldigte vom Schuldvorwurf gemäss Anklage von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 27 f.). \n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz verfügte am 9. Juni 2017: \n \n Der Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten, die eingereichte Fotodokumentation zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen. \n Die Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten, D.________, E.________ und die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugen einzuvernehmen, werden abgewiesen. \n \n und erkannte: \n \n Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Fahrens ohne Berechtigung gemäss

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