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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 02.06.2026 ZK2 2026 34

2. Juni 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·PDF·332 Wörter·~2 min·9

Zusammenfassung

Grundbuchbereinigung | Diverses

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. Juni 2026 ZK2 2026 34 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Grundbuchamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen SZ, Beschwerdegegner, betreffend Grundbuchbereinigung (Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts March vom 10. März 2026);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass: - der Beschwerdeführer am 17. April 2026 gegen die Verfügung des Grundbuchamts March vom 10. März 2026 Beschwerde ans Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);- - der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2026 aufgefordert wurde, bis spätestens am 8. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen (KG-act. 3), und er den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete;- - dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2026 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 27. Mai 2026 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KGact. 7);- - der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (§ 88 Abs. 2 Satz 2 JG i.V. § 73 Abs. 3 VRP);- - bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 88 Abs. 2 Satz 2 JG i.V. § 72 Abs. 2 VRP);- - bei obsiegen der Behörde im Rechtsmittelverfahren der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 88 Abs. 2 Satz 2 JG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRP);- - das Nichteintreten auf die Beschwerde in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt. 5. Zustellung an A.________ (1/R), das Grundbuchamt March (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an das Grundbuchamt March (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 2. Juni 2026 amu

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