Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. Mai 2026 ZK2 2026 30 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Kistler und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, gegen B.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, betreffend vorsorgliche Massnahme (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 24. März 2026, ZES 2026 143);hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die A.________ AG (Gesuchstellerin) reichte am 18. März 2026 (Posteingang) beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch gegen die B.________ GmbH (Gesuchsgegnerin) mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 1): A. Superprovisorisch (Art. 265 ZPO), ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin, sei zu verfügen: 1. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, den Lieferwagen MAN TGE 3.140, Fahrgestell-Nr. xx, in Empfang zu nehmen, rechtlich oder tatsächlich darüber zu verfügen (insbesondere durch Verkauf, Leasing, Verpfändung, Immatrikulation oder Verbringung ins Ausland). 2. Der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (Amt der Region Oberwallis) sowie der Kantonspolizei Wallis sei rechtlich und superprovisorisch mitzuteilen, dass das vorliegende Zivilverfahren fristgerecht im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO rechtshängig gemacht wurde und das Fahrzeug bis zum rechtskräftigen zivilrichterlichen Entscheid zwingend in amtlichem Gewahrsam (bei der Kantonspolizei Wallis in Sitten) zu verbleiben hat. 3. Die superprovisorische Verfügung sei wegen akuter Dringlichkeit sofort vollstreckbar zu erklären. B. Vorsorglich (Art. 261 ZPO), nach Anhörung der Parteien, sei zu verfügen: 4. Die Ziffern 1 und 2 seien als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens vollumfänglich zu bestätigen. C. In der Hauptsache: 5. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin rechtmässige und alleinige Eigentümerin des Lieferwagens MAN TGE 3.140, Fahrgestell-Nr. xx ist. 6. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei gerichtlich anzuweisen, das Fahrzeug vollumfänglich und lastenfrei an die Gesuchstellerin herauszugeben.
Kantonsgericht Schwyz 3 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes (Infrastrukturkosten, Nutzungsausfall) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit Verfügung vom 18. März 2026 stellte die Einzelrichterin fest, dass die Gesuchstellerin die im Beilagenverzeichnis des Gesuchs erwähnten Beilagen Ziff. 1-4, 6 und 7 nicht eingereicht habe. Sie setzte ihr eine Nachfrist gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO an, um bis am 26. März 2026 die Beilagen nachzureichen (Vi-act. 3). Die Gesuchstellerin reichte am 24. März 2026 das Gesuch mit fünf Beilagen ein (Vi-act. 5, 6). Mit Verfügung vom 24. März 2026 trat die Einzelrichterin auf das vorsorgliche Massnahmenbegehren nicht ein (Vi-act. 7). Dagegen erhob die Gesuchstellerin bzw. Berufungsführerin am 1. April 2026 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 24. März 2026 (Proz. ZES 2026 143) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die beantragte vorsorgliche Massnahme (Verfügungs- und Veräusserungsverbot betreffend das Fahrzeug MAN TGE 3.140, Fahrgestell-Nr. xx) superprovisorisch und anschliessend definitiv anzuordnen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die von der Berufungsklägerin eingereichten Beilagen ordnungsgemäss zu berücksichtigen. 4. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
Kantonsgericht Schwyz 4 Am 7. April 2026 wies die Verfahrensleitung den superprovisorischen Antrag auf Anordnung eines Verfügungs- und Veräusserungsverbots betreffend das genannte Fahrzeug ab. Der Berufungsgegnerin (Gesuchstellerin) setzte sie die Frist zur Berufungsantwort und Stellungnahme zum (super-)provisorischen Antrag an (KG-act. 4). Die Berufungsführerin reichte am 14./15. April 2026 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (KG-act. 5, 6). Die Berufungsgegnerin beantwortete die Berufung nicht. 2. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 18. März 2026 (Vi-act. 1) als Gesuch um vorsorgliche Massnahme (Sicherung Eigentum) entgegen und behandelte dieses gemäss Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren (vgl. die Bezeichnung ZES 2026 143). Die Berufungsführerin stellte in besagter Eingabe einerseits (super-)provisorische Anträge betreffend Besitznahme- /Verfügungsverbot und Mitteilung der Rechtshängigkeit (Ziffern 1-4) sowie andererseits Anträge in der Hauptsache betreffend Feststellung des Eigentums am Lieferwagen und dessen Herausgabe (Ziffern 5-7). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 24. März 2026 auf das vorsorgliche Massnahmenbegehren nicht ein (Vi-act. 7). Sie erledigte damit die (super- )provisorischen Anträge der Klage, jedoch nicht die Hauptanträge. Damit blieb ein wesentlicher Teil der Klage, nämlich der Hauptantrag, unbeurteilt, weshalb das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob sie das Verfahren weiterhin summarisch (Art. 248 ZPO) oder vereinfacht (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO) führt. Dabei wird sie ebenso neu zu entscheiden haben, welche Rechtsfolgen die teilweise Nachreichung der Gesuchs-/Klagebeilagen hat (Art. 132 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht Schwyz 5 3. Grundsätzlich obsiegt die Berufungsführerin mit ihrem Eventualantrag betreffend Rückweisung (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 3), die Berufungsgegnerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufgehoben. Deshalb wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet. Mangels Begründung ist der nicht anwaltlich vertretenen Berufungsführerin weder ein Auslagenersatz (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) noch eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zuzusprechen (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68). Der sich nicht am Berufungsverfahren beteiligten Berufungsgegnerin entstand kein zu entschädigender Aufwand;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. Die angefochtene Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 24. März 2026 (ZES 2026 143) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Einzelrichterin zurückgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet. Die Kantonsgerichtskasse hat den von der Berufungsführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 dieser zurückzuerstatten. 3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20’000.00. 4. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Mai 2026 amu