Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. April 2026 ZK2 2026 26 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________ und B.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen D.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, betreffend Mietausweisung (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. März 2026, ZES 2026 44);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 16. März 2026 befahl die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Gesuchsgegnern unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, die 4.5-Zimmerwohnung im zweiten Obergeschoss an der E.________gasse xx (inkl. Doppelgarage) bis spätestens am Donnerstag, 30. April 2026, zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzugeben, und erklärte die Gesuchstellerin im Widerhandlungsfall für berechtigt, die Wohnung sowie den Doppelparkplatz auf Kosten der Gesuchsgegner selber zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und nötigenfalls zum Schutz die Kantonspolizei beizuziehen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 auferlegte sie den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit und verpflichtete sie unter solidarischer Haftbarkeit, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsgegner Berufung mit den Anträgen, es sei in Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. März 2026 von der zwangsweisen Wohnungsausweisung bis 30. April 2026 abzusehen und den Berufungsführern eine angemessene Auszugs- und Räumungsfrist für die Wohnung an der E.________gasse zu gewähren, längstens bis 31. Juli 2026; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsgegnerin (KG-act. 1). 2. Innert der Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort (KG-act. 4) unterbreitete die Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin am 8. April 2026 den Berufungsführern folgenden Vergleichsvorschlag (KG-act. 7): a) Die 4.5-Zimmerwohnung an der E.________gasse xx ist von den Mietern A.________ und B.________ spätestens am 31. Juli 2026 zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüssen zurückzugeben.
Kantonsgericht Schwyz 3 b) Die Mieter verpflichten sich, die ab April 2026 bis und mit Juli 2026 geschuldeten Mietzinse pünktlich zu bezahlen. c) Die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens und des kantonsgerichtlichen Verfahrens sowie die anwaltschaftlichen Kosten der Mieter gehen vollumfänglich zu deren Lasten. In Nachachtung von Ziffer 1.a der verfahrensleitenden Verfügung vom 9. April 2026 (KG-act. 8) bestätigte die Berufungsgegnerin mit Schreiben vom 14. April 2026, dass für den Fall einer vergleichsweisen Erledigung der Streitsache entsprechend ihrem Vergleichsvorschlag sie auf die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Fr. 30.00 und ebenso auf den Zuspruch einer Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren verzichte (KG-act. 11). Bereits am 10. April 2026 liessen die Berufungsführer dem Gericht mitteilen, das Vergleichsangebot der Berufungsgegnerin vom 8. April 2026 vorbehaltlos und in verdankenswerter Weise anzunehmen, sie dabei zur Kenntnis nehmen, dass die Parteientschädigungen wettgeschlagen und sie die Gerichtskosten vollumfänglich tragen werden (KG-act. 9). Die Verfahrensleitung wies die Parteien im Rahmen der Aktenzustellungen wiederholt darauf hin, bei vorbehaltloser Zustimmung zum Vergleichsvorschlag der Berufungsgegnerin vom 8. April 2026 und ohne das Vorliegen von Einwänden gegen die verfahrensleitende Konkretisierung vom 9. April 2026 das Verfahren in Aufhebung des angefochtenen Entscheids als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werde (vgl. KG-act. 8 Ziffer 1.b, KG-act. 10 und 12). Innert Frist gingen keine weiteren Eingaben der Parteien ein. 3. Mit dem vorliegenden, konkretisierten Vergleich werden die streitigen Punkte einvernehmlich geregelt, womit ohne Weiterungen das Verfahren infolge Vergleichs präsidial abzuschreiben ist und die Kosten- und Entschädigungsregelung vereinbarungsgemäss festzulegen sind (Art. 241 ZPO; § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. März 2026 wird das Verfahren infolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 900.00 und des zweitinstanzlichen Verfahrens von (reduziert) Fr. 300.00 werden vereinbarungsgemäss den Berufungsführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’200.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird den Berufungsführern von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Betreffend die erstinstanzlichen Gerichtskosten erfolgen Rechnung und Inkasso durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. 3. Die Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden vereinbarungsgemäss gegenseitig wettgeschlagen. 4. Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar. 5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (2/R), D.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/R; mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 29. April 2026 amu