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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 20.03.2026 ZK2 2025 78

20. März 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·PDF·4,625 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Vollstreckbarerklärung nach LugÜ | Vollstreckung

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 20. März 2026 ZK2 2025 78 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Vollstreckbarerklärung nach LugÜ (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 18. November 2025, ZES 2025 156);hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Am 3. April 2024 gelangte C.________ als Gesuchstellerin gegen A.________ als Gesuchsgegner mit folgendem Arrestbegehren an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht (Vi-act. A/I): 1. Es sei in Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, gegen den Gesuchsgegner, die Liegenschaft des Gesuchsgegners am E.________weg yy, Grundstücks-Nr. zz, Grundbuch Küssnacht, im Umfang der Arrestforderungen von - CHF 954’765.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024 - zusätzlich CHF 4’406.60 zzgl. Zins seit 13. März 2024 - zusätzlich CHF 851.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024 sowie der Kosten zu verarrestieren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Der Einzelrichter führte das damalige Verfahren unter der Nummer ZES 2024 38. Am 4. April 2024 erliess er einen Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 960’024.35, wobei er als Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG aufführte (Vi-act. A/Ia). Mit Arresteinsprache vom 7. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Folgendes (Vi-act. A/II): 1. Es sei der Arrestbefehl Nr. ww vom 4. April 2024, ZES 2024 38, Arrest Nr. vv, sowie dessen Vollzug aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (zzgl. MWST). Am 31. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner die Begründung der Arresteinsprache ein, hielt an den Rechtsbegehren gemäss Arresteinsprache vom

Kantonsgericht Schwyz 3 7. Mai 2024 fest und erweiterte das Rechtsbegehren zusätzlich wie folgt (Viact. A/IIa): 1. Es sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (Vi-act. A/III), worauf der Gesuchsgegner am 19. Juli 2024 seinerseits mit einer unaufgeforderten Stellungnahme reagierte (Viact. A/IV). Mit Verfügung vom 9. August 2024 wies der Einzelrichter die Arresteinsprache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners ab (Vi-act. A/V). Gegen die Verfügung vom 9. August 2024 erhob der Gesuchsgegner am 22. August 2024 fristgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht, welche die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 18. September 2025 im Verfahren BEK 2024 145 guthiess. Die Verfügung vom 9. August 2024 und die Arrestbewilligung wurden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sich diese über die Gutheissung oder Verweigerung der Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) ausspricht und nochmals neu über die Arrestbewilligung entscheidet (Vi-act. A/VI, Dispositiv-Ziffer 1 sowie E. 4f). Im zweiten Rechtsgang führte der Einzelrichter das Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung unter der Nummer ZES 2025 156. Am 18. November 2025 verfügte er was folgt (angef. Verfügung):

Kantonsgericht Schwyz 4 1. Das decreto ingiuntivo Rg. N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) wird für vollstreckbar erklärt. 2. a) Die Gerichtskosten betragen Fr. 1’000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und sind innert 30 Tagen ab Zustellung der vorliegenden Verfügung zu bezahlen. b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 3. [Rechtsmittel] 4. [Zufertigung] b) Gegen die Verfügung vom 18. November 2025 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung vom 18. September 2025 (recte: 18. November 2025) des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (ZES 2025 156) vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 03.04.2024 um Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, abzuweisen und dem decreto ingiuntivo n. uu, Rg. N. xx, die Vollstreckbarerklärung zu verweigern; 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. September 2025 (recte: 18. November 2025) des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (ZES 2025 156) aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MWST). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die Akten aus den Verfahren ZES 2024 38 und BEK 2024 145 beizuziehen (KGact. 1 S. 2).

Kantonsgericht Schwyz 5 Am 23. Dezember 2025 überwies die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfahrensakten, bestehend aus den Dossiers A, B, C und D des Verfahrens ZES 2024 38 (KG-act. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 ersuchte die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 6). Am 2. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine freigestellte Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort ein (KG-act. 8), woraufhin sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Februar 2026 ebenfalls nochmals äusserte (KG-act. 10). Am 19. Februar 2026 reichte die Beschwerdegegnerin eine Kostennote ein (KG-act. 12). 2. In prozessualer Hinsicht wurden die erstinstanzlichen Verfahrensakten, bestehend aus den Dossiers A, B, C und D des Verfahrens ZES 2024 38, beigezogen (KG-act. 2 und 5). Nicht ersichtlich ist, warum zusätzlich die Akten des vorangehenden Beschwerdeverfahrens BEK 2024 145 beigezogen werden sollen. Der diesbezüglich übereinstimmende Antrag der Parteien auf Beizug dieser Akten (vgl. KG-act. 1 S. 2; KG-act. 6, Rz. 3) wird mangels Entscheidrelevanz abgewiesen. 3. Beim decreto ingiuntivo Rg. N. xx des Tribunale Civile di Velletri (Italien) vom 18./21. August 2023 (Vi-KB 2; nachfolgend decreto ingiuntivo) handelt es sich um einen Mahnbescheid italienischen Rechts. Dessen Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz richtet sich nach Art. 32 ff. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung

Kantonsgericht Schwyz 6 von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12). a) Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden gemäss Art. 38 Ziff. 1 LugÜ in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. In der Schweiz ist der Antrag gemäss Art. 39 Ziff. 1 i.V.m. Anhang II des LugÜ an das kantonale Vollstreckungsgericht zu richten. Die örtliche Zuständigkeit wird gemäss Art. 39 Ziff. 2 LugÜ durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt. Dem Antrag sind gemäss Art. 40 Ziff. 3 LugÜ die in Art. 53 LugÜ aufgeführten Urkunden beizufügen. Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, erklärt das kantonale Vollstreckungsgericht die Entscheidung gemäss Art. 41 LugÜ unverzüglich für vollstreckbar, ohne dass eine Prüfung nach Art. 34 f. LugÜ erfolgt. Der Schuldner wird in diesem Abschnitt des Verfahrens nicht angehört. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann gemäss Art. 43 Ziff. 1 LugÜ jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. In der Schweiz ist dieser Rechtsbehelf gemäss Art. 43 Ziff. 2 i.V.m. Anhang III des LugÜ beim oberen kantonalen Gericht einzureichen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Vollstreckungsstaat, so hat er den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 43 Ziff. 5 Satz 1 LugÜ innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. In der Schweiz steht als Rechtsbehelf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung, wobei Art. 327a ZPO spezifische Verfahrensvorschriften für das Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Vollstreckbarerklärung nach dem LugÜ enthält (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 43 LugÜ N 17 ff.). Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ

Kantonsgericht Schwyz 7 befassten Gericht nur aus einem der in den Art. 34 f. LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). b) Vorliegend hat der Schuldner Wohnsitz in F.________, das zur Gemeinde und zum Bezirk Küssnacht gehört. Entsprechend war die Vorinstanz als kantonales Vollstreckungsgericht (vgl. § 102 Abs. 1 JG) für die Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo örtlich und sachlich zuständig. Im Kanton Schwyz ist das Kantonsgericht das obere kantonale Gericht in Zivil- und Schuldbetreibungssachen sowie in Straf- und Jugendstrafsachen (vgl. § 12 Abs. 1 JG). Folglich ist das Kantonsgericht örtlich und sachlich zuständig, um über den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung in der angefochtenen Verfügung zu urteilen. 4. a) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss Anträge enthalten (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14; siehe auch Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 34 f. betreffend die Berufung). Die beschwerdeführende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Falle der Beschwerdegutheissung zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1). Ein fehlendes materielles Rechtsbegehren macht die Beschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 136 V 131 E. 1.2; BGE 134 III 235 E. 2). Wie alle Prozesshandlungen sind aber auch Rechtsbegehren letztlich nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2).

Kantonsgericht Schwyz 8 b) Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde lautet auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde enthält sodann einen Antrag in der Sache, indem der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 um Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo abzuweisen und dem decreto ingiuntivo die Vollstreckbarerklärung zu verweigern. Dieses Rechtsbegehren richtet sich somit gegen Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, mit der das decreto ingiuntivo für vollstreckbar erklärt wurde. Weder den Rechtsbegehren noch der Beschwerdebegründung ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerde auch gegen Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend den vorinstanzlichen Kostenentscheid richten soll. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wurde somit nicht angefochten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zwar kann die Rechtsbehelfsinstanz im Sinn von Art. 43 LugÜ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich neu verlegen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 134). Das LugÜ schreibt aber nicht vor, dass die Rechtsbehelfsinstanz die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu verlegen muss. Diesbezüglich bleiben die innerstaatlichen Vorschriften massgebend. In der Schweiz setzt die Abänderung des erstinstanzlichen Kostenentscheids im Anwendungsbereich von Art. 319 ff. ZPO einen entsprechenden Antrag voraus (siehe Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 35 und Art. 315 ZPO N 17 betreffend die Berufung), woran es im vorliegenden Fall mangelt. 5. a) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Art. 38 ff. LugÜ, so prüft die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 327a Abs. 1 ZPO die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition. Die Beschwerde hat gemäss Art. 327a Abs. 2 Satz 1 ZPO aufschiebende Wirkung. Das Rechtsbehelfsverfahren stellt für den Schuldner die erste Möglichkeit dar, sich überhaupt zur Vollstreckbarerklärung zu äussern. Entsprechend muss er in der Lage sein, vor der Rechtsbehelfsin-

Kantonsgericht Schwyz 9 stanz Anträge zu stellen und diese mit Tatsachenbehauptungen zu untermauern und die dafür erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Insofern sind auch «Noven» zulässig; Art. 326 ZPO ist nicht anwendbar (BGE 138 III 82 E. 3.5.3; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 56). b) Gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ wird eine Entscheidung unter anderem dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. In diesem Zusammenhang ist der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 34 Ziff. 2 LugÜ in Art. III des Protokolls 1 zum LugÜ zu beachten, wonach der Satzteil «es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte» in der Schweiz nicht angewendet wird (BGE 141 III 210 E. 4.1). Aufgrund dieses Vorbehalts gilt im Verhältnis der Schweiz mit anderen Vertragsstaaten diesbezüglich nach wie vor die unter dem aLugÜ geltende Rechtslage, das heisst, den Schuldner trifft nicht die Obliegenheit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs im Urteilsstaat und ihm steht die Einrede von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ auch dann offen, wenn er es unterlassen hat, nach Erhalt des (korrekt) zugestellten Entscheids die fehlerhafte Ladung zu rügen (Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 34 LugÜ N 63; Schuler/Rohn/Marugg, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 34 LugÜ N 48 ff., insbesondere N 49b). c) Das LugÜ verlangt – im Gegensatz zum aLugÜ – nicht mehr eine ordnungsgemässe Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes (BGer 5A_230/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Eine formell fehlerhafte Zustellung verhindert daher die in Art. 38 Ziff. 1 LugÜ vorgesehene Vollstre-

Kantonsgericht Schwyz 10 ckung nur dann, wenn der säumige Beklagte konkret nicht in der Lage war, am Verfahren teilzunehmen und seine Rechte geltend zu machen (BGer 4D_147/2024 vom 4. August 2025 E. 3.2). Die Zustellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Beklagten ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um seine Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung eines Säumnisurteils erforderlichen Schritte einzuleiten (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 38). Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks per Post an die in der Schweiz wohnhafte Partei verstösst indes gegen den ordre public. Dieser Mangel ist unheilbar (BGE 135 III 623 E. 2.2 und 3.5; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 71b mit Hinweis auf abweichende Lehrmeinungen). Dies ist die Folge des von der Schweiz gestützt auf Art. I des Protokolls 1 zum LugÜ angebrachten Vorbehalts (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Lugano-Übereinkommen]; AS 2010 5601), der die zwingende Beachtung der Bestimmungen des HZÜ (Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen; SR 0.274.131) zur Folge hat (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 43 m.H.). 6. a) Das von der italienischen Zivilprozessordnung (nachfolgend CPC/IT) vorgesehene Mahnbescheidsverfahren ist ein summarisches Verfahren, mit dem der Gläubiger auf der Grundlage eines Antrags, welcher der Gegenpartei ursprünglich nicht mitgeteilt wurde, einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirken kann (BGE 150 III 345 E. 5.1.3 = Pra 2025 Nr. 50). Die Forderung muss auf Zahlung einer flüssigen Geldsumme oder Herausgabe einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder einer bestimmten beweglichen Sache lauten (Art. 633 Abs. 1 CPC/IT). Grundsätzlich ist die Forderung

Kantonsgericht Schwyz 11 schriftlich nachzuweisen (Art. 633 Abs. 1 Ziff. 1 CPC/IT). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers einen begründeten Zahlungsbefehl (decreto ingiuntivo genannt; Art. 641 Abs. 1 CPC/IT). Mit diesem fordert es den Schuldner auf, die Summe innert einer Frist von in der Regel 40 Tagen zu bezahlen; es weist ihn gleichzeitig darauf hin, dass er innert gleicher Frist Einsprache erheben kann und dass ohne eine solche vollstreckt werde (Art. 641 Abs. 1 CPC/IT). Der Zahlungsbefehl und das Gesuch werden dem Schuldner in beglaubigter Kopie zugestellt (Art. 643 Abs. 2 CPC/IT). Mit der Zustellung wird das Verfahren rechtshängig (Art. 643 Abs. 3 CPC/IT). Ausnahmsweise kann das Gericht den decreto ingiuntivo auf Antrag des Gläubigers vorläufig vollstreckbar erklären (Art. 642 CPC/IT). Die Einsprache ist begründet in Form einer Klageschrift zu erheben (Art. 645 Abs. 1 CPC/IT). Damit wird der Prozess in ein ordentliches Verfahren übergeführt (Art. 645 Abs. 2 CPC/IT). Wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgrund von Art. 642 CPC/IT bereits bewilligt, kann sie auf Antrag des Schuldners aufgehoben werden; es müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen (Art. 649 CPC/IT). Weist das Gericht die Einsprache ab oder erklärt es das Verfahren für eingestellt, wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar (Art. 653 Abs. 1 CPC/IT). Heisst das Gericht die Einsprache teilweise gut, so wird der entsprechende Entscheid zum alleinigen Vollstreckungstitel; allfällige bereits vorgenommene Vollstreckungshandlungen wirken im Umfang der reduzierten Summe weiter (Art. 653 Abs. 2 CPC/IT). Erhebt der Schuldner innert der nach Art. 641 CPC/IT angesetzten Frist keine Einsprache, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl auf Antrag des Gläubigers für vollstreckbar; es muss ihn erneut zustellen, wenn sich herausstellt oder wahrscheinlich ist, dass der Schuldner vom Entscheid keine Kenntnis hatte (Art. 647 Abs. 1 CPC/IT). Wurde der decreto ingiuntivo nach Massgabe von Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt, kann der Schuldner keine Einsprache mehr erheben; vorbehalten bleibt Art. 650 CPC/IT (Art. 647 Abs. 2 CPC/IT). Nach dieser Bestimmung kann der Schuldner auch nach Ablauf der im decreto ingiuntivo angesetzten

Kantonsgericht Schwyz 12 Frist Einsprache erheben, wenn er beweist, dass er aufgrund einer Regelwidrigkeit bei der Zustellung, aufgrund eines Zufalls oder aufgrund höherer Gewalt vom Entscheid nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat (Art. 650 Abs. 1 CPC/IT). Diesfalls kann das Gericht die Vollstreckbarkeit auf Antrag des Schuldners aufheben (Art. 650 Abs. 2 i.V.m. Art. 649 CPC/IT). Zehn Tage nach der ersten Vollstreckungshandlung ist definitiv keine Einsprache mehr möglich (Art. 650 Abs. 3 CPC/IT; siehe zum Ganzen Arnold, Entscheidbesprechungen, Exequatur eines italienischen decreto ingiuntivo / Besprechung von BGer, 5A_94/2024, 12.8.2024 [BGE 150 III 345], in: AJP 2025, S. 418 ff., S. 422 ff.). b) Das Bundesgericht entschied in BGE 139 III 232 E. 2 = Pra 2013 Nr. 116, dass ein sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärter italienischer Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) gemäss Art. 642 CPC/IT keine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ darstellt, die in der Schweiz anerkannt werden kann, da dieser im Moment seines Erlasses für vollstreckbar erklärt wird und damit in einem Zeitpunkt, bevor der Schuldner angehört worden ist und die Gelegenheit gehabt hätte, Einsprache zu erheben. Damit die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in den Genuss des vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismus des LugÜ kommen kann, verlangt das Bundesgericht gestützt auf die Entscheidung des EuGH vom 13. Juli 1995 Hengst Import BV, dass, wenn das ursprüngliche Verfahren einseitig war, die zu anerkennende und zu vollstreckende Entscheidung im Ursprungsstaat Gegenstand einer kontradiktorischen Verhandlung war oder sein konnte, bevor die Anerkennung oder Vollstreckung im ersuchten Staat beantragt wurde (BGE 139 III 232 E. 2.3 m.H. = Pra 2013 Nr. 116; BGE 150 III 345 E. 5.1.2 = Pra 2025 Nr. 50). In BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50 entwickelte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Anerkennbarkeit eines italienischen Mahnbescheids (decreto ingiuntivo) weiter, indem es erkannte, dass ein sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärter italienischer Mahnbescheid

Kantonsgericht Schwyz 13 nach Art. 642 CPC/IT eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ darstellt, die in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann, falls der ihn bestätigende Einspracheentscheid nach Art. 653 CPC/IT vor Einreichung des Gesuchs um Anerkennung und Exequatur ergangen und dem Schuldner eröffnet worden ist. Dem Entscheid lag ein Sachverhalt zugrunde, wo der Schuldner gegen den decreto ingiuntivo Einsprache nach Art. 645 CPC/IT erhoben hatte, welche vom italienischen Gericht in Bestätigung des decreto ingiuntivo zurückgewiesen wurde (BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50). Im gleichen Entscheid erwog das Bundesgericht, dass der Umstand, dass der Schuldner gegen einen gemäss Art. 642 CPC/IT sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärten italienischen Mahnbescheid Einspruch, allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung im Sinn von Art. 649 CPC/IT, einlegen konnte, nicht ausreicht, um diesen Mahnbescheid als Entscheidung im Sinn von Art. 32 LugÜ zu betrachten, da ein solcher Einspruch nämlich an sich keine aufschiebende Wirkung hat und seine Zulassung dem Nachweis „schwerwiegender Gründe“ unterliegt (BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50). Das Bundesgericht wies ausserdem darauf hin, dass sich der BGE 139 III 232 zugrunde liegende Sachverhalt insofern anders präsentierte, als damals die Schuldnerin keinen Einspruch einlegte, so dass damals in Italien kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt worden war (BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50). 7. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich (im italienischen Verfahren) verteidigen konnte. a) Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Gesuch vom 3. April 2024 unter anderem geltend, der decreto ingiuntivo sei dem Beschwerdeführer zu-

Kantonsgericht Schwyz 14 sammen mit ihrer Antragsschrift inklusive je einer Übersetzung in deutscher Sprache am 28. August 2023 und 4. Oktober 2023 zugestellt worden (Viact. A/I, Rz. II.2). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang aus, der italienische Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin habe ihm auf postalischem Weg zwei Einschreiben an seine G.________adresse gesendet, welche am 28. August 2023 und 4. Oktober 2023 zugegangen seien. Inhalt dieser Einschreiben sei jedoch nicht das decreto ingiuntivo gewesen, sondern zwei Mal dieselbe (alte) Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 9. Mai 2023 im Verfahren ZES 2022 137 in Sachen C.________ gegen H.________ AG (KG-act. 1, Rz. 27 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort jedoch daran fest, dass der decreto ingiuntivo dem Beschwerdeführer am 28. August 2023 und 4. Oktober 2023 postalisch zugestellt worden sei (KG-act. 6, Rz. 30 ff.). Was dem Beschwerdeführer am 28. August 2023 und 4. Oktober 2023 auf postalischem Weg tatsächlich zugestellt wurde, kann offenbleiben. Denn eine direkte postalische Zustellung eines ausländischen verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten in die Schweiz stellt nach dem Gesagten eine unheilbare Verletzung der ordnungsgemässen Zustellung dar (oben E. 5c), weshalb die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, wenn ihr italienischer Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer den decreto ingiuntivo tatsächlich auf postalischem Weg zugestellt hätte. b) Erstellt ist jedoch, dass der decreto ingiuntivo dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 rechtshilfeweise durch das Obergericht des Kantons Zug zugestellt wurde (Vi-KB 4). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner Beschwerde geltend, das Obergericht des Kantons Zug habe ihm einzig das mit der Vollstreckbarkeitsformel versehene decreto ingiuntivo zugestellt, und beantragt diesbezüglich die Edition der am 1. Februar 2024 rechtshilfeweise zugestellten Dokumente durch das Obergericht des Kantons Zug (KGact. 1, Rz. 36 ff.). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort

Kantonsgericht Schwyz 15 in Abrede, dass dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 das decreto ingiuntivo mit der Vollstreckbarkeitsformel zugestellt worden sei (KG-act. 6, Rz. 50). Wie es sich damit verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde nämlich auch darauf hin, dass das Tribunale Civile di Velletri den decreto ingiuntivo bereits am 4. Dezember 2023 gestützt auf Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt hatte (KGact. 1, Rz. 36 ff.), was er urkundlich nachweisen kann (KG-act. 1/6) und die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 6, Rz. 41 ff.). Wurde der decreto ingiuntivo nach Massgabe von Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt, kann der Schuldner nach dem Gesagten keine Einsprache mehr erheben; vorbehalten bleibt Art. 650 CPC/IT (Art. 647 Abs. 2 CPC/IT; vgl. oben E. 6a). Die rechtshilfeweise Zustellung des decreto ingiuntivo an den Beschwerdeführer durch das Obergericht des Kantons Zug erfolgte, wie gesagt, erst am 1. Februar 2024. Damit steht fest, dass der decreto ingiuntivo am 4. Dezember 2023 nach Massgabe von Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt wurde, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem kontradiktorischen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Nach dem Gesagten ist einem decreto ingiuntivo die Anerkennung zu versagen, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hatte, ihn zum Gegenstand einer kontradiktorischen Verhandlung zu machen (oben E. 6b). Dass dem Beschwerdeführer nach der am 1. Februar 2024 erfolgten rechtshilfeweisen Zustellung des decreto ingiuntivo noch die Möglichkeit offenstand, nachträgliche Einsprache nach Art. 650 CPC/IT verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit nach Art. 649 CPC/IT zu erheben, wenn er beweist, dass er aufgrund einer Regelwidrigkeit bei der Zustellung, aufgrund eines Zufalls oder aufgrund höherer Gewalt vom Entscheid nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat (Art. 650 Abs. 1 und 2 CPC/IT), vermag nichts daran zu ändern, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 649 CPC/IT

Kantonsgericht Schwyz 16 grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat und ihre Zulassung dem Nachweis «schwerwiegender Gründe» («gravi motivi») unterliegt, weshalb auch in diesem Fall das rechtliche Gehör des Schuldners vor der Vollstreckung des decreto ingiuntivo nicht vollumfänglich gewährleistet wurde (vgl. BGE 150 III 345 E. 5.2 = Pra 2025 Nr. 50 mit Hinweis auf BGer 5A_752/2014 vom 21. August 2015 E. 2.4.5). Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer keine Einsprache nach Art. 645 CPC/IT gegen den decreto ingiuntivo ein, was er mangels rechtzeitiger Zustellung gar nicht hätte tun können, weshalb ihm die Möglichkeit verwehrt blieb, das Verfahren kontradiktorisch zu gestalten (vgl. Art. 645 Abs. 2 CPC/IT). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von BGE 150 III 345 = Pra 2025 Nr. 50, wo der Schuldner eine solche Einsprache erhoben hatte und das italienische Gericht den decreto ingiuntivo anschliessend im Einspracheentscheid nach Art. 653 CPC/IT bestätigte (vgl. oben E. 6b). Vielmehr weist der vorliegende Fall Parallelen zum Sachverhalt von BGE 139 III 232 = Pra 2013 Nr. 116 auf, wo der Schuldner gegen den sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärten italienischen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) gemäss Art. 642 CPC/IT keine Einsprache erhob, wobei sich dem Bundesgerichtsentscheid nicht entnehmen lässt, ob der Schuldner damals theoretisch überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, einen Einspruch nach Art. 645 CPC/IT zu erheben. Im vorliegenden Fall bestand für den Beschwerdeführer diese Möglichkeit jedenfalls nicht, nachdem der decreto ingiuntivo bereits am 4. Dezember 2023 für vollstreckbar erklärt wurde. Dem Beschwerdeführer hätte einzig noch die nachträgliche Einsprache nach Art. 650 CPC/IT offengestanden, was aber nach dem Gesagten nicht genügt, um das Verfahren als kontradiktorisch ausgestaltet zu betrachten. c) Somit steht fest, dass der decreto ingiuntivo gestützt auf Art. 647 CPC/IT für vollstreckbar erklärt wurde, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich in einem kontradiktorischen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Ob es sich beim streitgegenständlichen decreto ingiuntivo aufgrund

Kantonsgericht Schwyz 17 des fehlenden kontradiktorischen Verfahrens gar nicht erst um eine Entscheidung im Sinn von Art. 32 LugÜ handelt (so KG-act. 1, Rz. 11 ff.) oder ob ihm aufgrund nicht rechtzeitiger Zustellung des verfahrenseinleitenden oder eines gleichwertigen Schriftstücks gestützt auf Art. 34 Ziff. 2 LugÜ die Anerkennung zu versagen ist (so eventualiter KG-act. 1, Rz. 21 ff.), kann offenbleiben, weil die Rechtsfolge so oder anders dieselbe ist, dass nämlich der Rechtsbehelf des Schuldners gutzuheissen, das erstinstanzliche Exequatur aufzuheben und das Exequaturgesuch abzuweisen ist (siehe Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 139 f.). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten sind streitwertunabhängig (vgl. Art. 52 LugÜ) auf maximal Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 2 GebV SchKG), was auch im Rechtsbehelfsverfahren zu beachten ist (vgl. OG ZH RV230007 vom 29. August 2023 E.III.2.1). Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falles rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf das Maximum von Fr. 1’000.00 festzusetzen. b) Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Art. 52 LugÜ gilt nicht hinsichtlich der Parteientschädigung (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 52 LugÜ N 9 m.H.). Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuierten Bemessungskritierien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berücksichtigung, dass das Verfahren aufwändig und mit Blick auf den hohen Streitwert für beide Parteien wichtig war, ein gewisser Aufwand jedoch zufolge kanzleiinterner Vertretung wegfiel, ist die Entschädigung auf

Kantonsgericht Schwyz 18 Fr. 2’100.00 (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen.;beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 18. November 2025 (ZES 2025 156) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Itailien, wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1’000.00 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 960’024.35.

Kantonsgericht Schwyz 19 5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R; inkl. KG-act. 17 an Rechtsanwalt B.________), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 24. März 2026 amu

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