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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 17.12.2020 ZK2 2020 64

17. Dezember 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·456 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Höfe ER ordentlich

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 17. Dezember 2020 \n ZK2 2020 64 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,        

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n unentgeltliche Rechtspflege

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 5. Oktober 2020, ZEO 2020 43);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit der am 3. September 2020 beim Bezirksgericht Höfe eingereichten Scheidungsklage beantragte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Vi-act. A/I, Rechtsbegehren Ziff. 5). Die Einzelrichterin am Bezirks­gericht Höfe erwog in der Verfügung vom 5. Oktober 2020, der Beschwerdeführer habe zu seinen Vermögensverhältnissen Kontoauszüge der E.________ (Bank I) und der F.________ (Bank II) sowie Formulare der Steuererklärung 2019 eingereicht. Letztere seien mit „Entwurf“ bezeichnet, sodass es sich dabei nicht um die der Steuerbehörde eingereichte Version der Steuererklärung handle. Das Formular 2 (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) sei nicht ausgefüllt. Es lasse sich somit nicht prüfen, ob nebst den beiden erwähnten Bankkonti noch weitere Konti bestünden. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen liessen sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen. Folglich wies die Einzelrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-act. D/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 5.10.2020 sei aufzuheben. \n   \n 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt zu bewilligen: \n   \n a) Der Beschwerdeführer sei von Vorschüssen und Sicherheitsleistungen zu befreien. \n   \n b) Der Beschwerdeführer sei von allfälligen Gerichtskosten zu befreien. \n   \n c) Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen. \n   \n 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. \n Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Beilage 2 zu seinen Steuererklärungen jeweils nicht bzw. im Blanko eingereicht und sei hierfür vom Steueramt nicht gerügt worden. Er sei, wie dem Steueramt bekannt sei, vermögenslos. Er habe die einverlangte Beilage somit gar nicht vorlegen können. Er verfüge nur über minimale Aktiven, seit einer früheren Ehescheidung hingegen über viele Schulden. \n 2. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde neue Beweismittel ein (E-Mail G.________ vom 9. Oktober 2020 mit beigelegten Steuererklärungen: KG-act. 1/5; Darlehensvertrag vom 15. August 2020: KG-act. 3/2). Im Beschwerdeverfahren sind gemäss

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