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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 26.08.2020 ZK2 2020 25

26. August 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·500 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Forderung | übriges Vertragsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 26. August 2020 \n ZK2 2020 25 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagter und Beschwerdeführer,   gegen   B.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Dezember 2019, ZEV 2019 17);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 26. März 2019 erhob das B.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen A.________ (nachfolgend: Beklagter) und beantragte, es sei der Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, den Erlös aus dem Verkauf des Geschäftswagens Mercedes Benz von Fr. 8‘000.00 an die klagende Partei zu bezahlen. Der Beklagte stellte den Antrag auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten der Klägerin und Streichung der Betreibung aus dem Betreibungsregister (angefochtenes Urteil, S. 1 f.). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt (angefochtenes Urteil): \n 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 8’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. April 2013 zu bezahlen. \n   \n 2. Auf die Widerklage des Beklagten wird nicht eingetreten. \n   \n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’800.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1’500.00 und der Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, werden dem Beklagten auferlegt. \n   \n Die Entscheidgebühr wird liquidiert, indem sie mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 verrechnet wird. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 1’800.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu ersetzen. \n   \n 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. \n   \n 5. [Rechtsmittel]. \n   \n 6. [Zufertigung]. \n b) Am 4. Mai 2020 reichte der Beklagte beim erstinstanzlichen Gericht eine Eingabe ein (Vi-act. 21). Mit Schreiben vom 16. Mai 2020 präzisierte der Beklagte nach Aufforderung durch den Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz, er habe mit der Eingabe vom 24. Mai 2020 (recte: 4. Mai 2020) zum Ausdruck bringen wollen, dass er das Urteil nicht anerkenne und er den Entscheid vom 20. Dezember 2019 an die nächste Instanz weiterziehe, sofern dies noch möglich sei (KG-act. 2; Vi-act. 23 f.). Am 26. Mai 2020 überwies das Bezirksgericht Schwyz diese Eingabe des Beklagten zusammen mit den erstinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht (KG-act. 1). \n c) Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 legte der Beklagte eine aufgrund der fehlenden Unterschrift mangelhafte Stellungnahme ins Recht (KG-act. 5), welche er innert angesetzter Frist am 8. Juni 2020 verbesserte (KG-act. 6 f.). \n 2. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (

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