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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 08.10.2020 ZK2 2020 21

8. Oktober 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·385 Wörter·~2 min·8

Zusammenfassung

Prozesskostenvorschuss | Vors. Massnahmen Scheidung

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 8. Oktober 2020 \n ZK2 2020 21 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Prozesskostenvorschuss

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. April 2020, ZES 2020 214);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Erstrichters stellte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) im Scheidungsverfahren ZEO 2019 4 in ihrer Klageantwort vom 4. November 2019 den Antrag, A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 20‘000.00 zu bezahlen. In der Folge ergänzte die Gesuchstellerin das Gesuch mit weiteren Angaben zu ihren Einkünften (Vi-act. A/I) und der Gesuchsgegner beantragte mit Replik vom 16. April 2020 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (angefochtene Verfügung, S. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verpflichtete den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. April 2020, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20‘000.00 zu bezahlen, und verfügte, dass die Kosten bei der Hauptsache bleiben (Vi-act. A/I). Nachdem der Erstrichter die Verfügung auf Verlangen des Gesuchsgegners hin begründete (Vi-act. E3), erhob letzterer am 19. Mai 2020 rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht Schwyz mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung vom 28. April 2020 des Bezirksgerichts Höfe sei aufzuheben und das Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin. \n 3. Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei für die Dauer des Berufungsverfahrens aufzuheben. \n Mit Berufungsantwort vom 4. Juni 2020 beantragte die Gesuchstellerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 7). Am 12. Juni 2020 reichte der Gesuchsgegner eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht (KG-act. 9). Sodann wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 15. Juni 2020 abgewiesen und die Kosten dieser Verfügung wurden bei der Hauptsache belassen (KG-act. 10). \n 2. Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach

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