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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 08.04.2020 ZK2 2020 10

8. April 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·391 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Testamentseröffnung | Erbrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 8. April 2020 \n ZK2 2020 10 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Berufungsführerin, 2. B.________,  Berufungsführerin, 3. C.________,  Berufungsführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________,   gegen   E.________, Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Testamentseröffnung

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. Februar 2020, ZET 2020 024);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n   \n   \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 11. Februar 2020 den gesetzlichen Erben das Testament des am xx geborenen und am yy verstorbenen G.________ eröffnete und den gesetzlichen Erben die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht stellte, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung der Verfügung bestritten würde; \n - dass die Erben gemäss Ziff. 1-3 des Rubrums mit Berufung vom 20. Februar 2020 beim Kantonsgericht die folgenden Rechtsbegehren stellten: \n Es sei festzustellen, dass der Erblasser mit seiner Ehefrau am 5. Dezember 2008 einen Ehe- sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hat. \n   \n Es sei der Einzelrichter in Einsiedeln anzuweisen, den Ehe- sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zu eröffnen. \n   \n Es sei festzustellen, dass die Witwe H.________ nicht Erbin des Verstorbenen ist. \n   \n Es sei festzustellen, dass einzige Erben des Verstorbenen dessen Kinder A.________, B.________, C.________, zu je einem Viertel [Drittel gemäss Berichtigung vom 21. Februar 2020] sind. \n   \n Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Kinder je ein Viertel des Nachlasses des Verstorbenen beträgt. \n   \n Es sei das Erbenverzeichnis entsprechend zu berichtigen. \n   \n Es sei festzustellen, dass der Erblasser mit seiner Ehefrau unter dem vertraglichen Güterstand der Gütertrennung nach deutschem Recht gelebt hat und somit keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden hat. \n   \n Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Witwe H.________. \n   \n   \n - dass der am 18. März 2020 mandatierte Rechtsvertreter der Berufungsführer (vgl. KG-act. 13) die Berufung mit Schreiben vom 7. April 2020 \n (KG-act. 16) vollumfänglich zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf

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