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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 12.05.2020 ZK2 2019 44

12. Mai 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·599 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Prozesskostenbevorschussung, evtl. unentgeltliche Rechtspflege | unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 12. Mai 2020 \n ZK2 2019 44 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Prozesskostenbevorschussung, evtl. unentgeltliche Rechtspflege

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. Juni 2019, ZES 2018 56);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ machte am 18. März 2016 beim Bezirksgericht Küssnacht eine Scheidungsklage gegen C.________ anhängig (Vi-act. A/I, ZEO 2016 6). Während laufendem Verfahren beantragte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Gesuch vom 20. Juni 2018 die Verpflichtung von C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5‘000.00 für das Scheidungsverfahren, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Vi-act. A/I). Der Gesuchsgegner beantragte die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A/II). Am 13. Februar 2019 fand eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung statt (Vi-act. A/III.A-C). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht das Gesuch vollumfänglich ab (Vi-act. A/IV). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 27. Juni 2019 „Berufung“ mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Küssnacht v. 14. Juni 2019 in Sachen Prozesskostenbevorschussung, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZES 2018 56) sei aufzuheben. Deren Vollstreckbarkeit sei überdies aufzuschieben. \n   \n 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin gestützt auf seine eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht mit Wirkung ab Juni 2018 einen angemessenen Vorschuss für ihre Anwalts- und Gerichtskosten im vor Vorinstanz hängigen Scheidungs- (ZEO 2016 6) sowie im vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen UP-/Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 8’000.-- zu bezahlen. \n   \n  Eventualiter sei der Berufungsklägerin im vorinstanzlich hängigen Scheidungs- (ZEO 2016 6) sowie im vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen UP-/Berufungsverfahren mit Wirkung ab Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von RA B.________ zu bewilligen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. \n Am 2. Juli 2019 überwies die Vorinstanz die Akten mit kurzen Ausführungen zur angefochtenen Verfügung (KG-act. 4). Mit „Berufungsantwort“ vom 11. Juli 2019 beantragte der Gesuchsgegner Folgendes (KG-act. 6): \n 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. \n   \n 2. Eventuell sei die Berufung abzuweisen. \n   \n 3. Zum eventualiter gestellten Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung enthält sich der Berufungsbeklagte eines Antrages. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. \n Die Gesuchstellerin reichte am 4. Oktober 2019 weitere Unterlagen ein \n (KG-act. 8), worauf der Gesuchsgegner Stellung nahm (KG-act. 10). \n Am 6. Dezember 2019 wurden die vorinstanzlichen Akten des Scheidungsverfahrens (ZEO 2016 6) beigezogen (KG-act. 12), woraus ersichtlich ist, dass das Scheidungsurteil am 9. Dezember 2019 erging und der begründete Entscheid an die Parteien gleichentags zum Versand kam. Nachdem in der Folge beim Kantonsgericht keine Berufung eingegangen war, wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2020 den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens und den damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (KG-act. 15). Mit Eingaben vom 3. März 2020 (Gesuchstellerin, KG-act. 16) bzw. 9. März 2020 (Gesuchsgegner, KG-act. 17) nahmen die Parteien aufforderungsgemäss Stellung. \n 2. Vorab ist zu dem von der Gesuchstellerin ergriffenen Rechtsmittel der Berufung Folgendes zu sagen. Der Gesuchsgegner beantragt im Hauptantrag seiner Rechtsmittelantwort ein Nichteintreten auf die Berufung mangels Erreichen des Streitwertes von Fr. 10‘000.00 (

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