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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.11.2019 ZK2 2019 35

25. November 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·928 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Kosten- und Entschädigungsfolgen (Forderung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Volltext

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 25. November 2019 \n ZK2 2019 35 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________ GmbH,  Beklagte, 2. D.________ AG,  Beklagte und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________ AG,  Beklagte und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Rechtsanwalt G.________,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Kosten- und Entschädigungsfolgen (Forderung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019, ZGO 2016 16);- \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n              a) Am 23. Mai 2016 reichte die A.________ AG (Klägerin) gegen die C.________ GmbH (Beklagte 1), die D.________ AG (Beklagte 2), die F.________ AG (Beklagte 3) und die H.________ AG (Beklagte 4) Klage ein und beantragte was folgt (Vi-act. A/I): \n \n \n Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 790‘000.00 zu bezahlen; \n es sei davon Vormerk zu nehmen, dass weitere Schadenersatzforderungen im Sinne einer Nachklage vorbehalten bleiben; \n die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 24‘467.25 für vorprozessuale Experten- und Anwaltskosten zu bezahlen; \n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zulasten der Beklagten. \n \n Die Beklagten beantragten mit Klageantworten vom 21. September 2016 (Vi-act. A/II), 28. September 2016 (Vi-act. A/III) bzw. 4. Oktober 2016 (Vi-act. A/IV und V) die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Am 17. Mai 2017 fand eine Vergleichsverhandlung statt; im Anschluss daran wurde das Verfahren bis Mitte Juli 2017 sistiert (Vi-act. D/1). Mit Replik vom 31. Mai 2018 stellte die Klägerin – neu als I.________ AG bezeichnet – folgende, teilweise geänderte Rechtsbegehren (Vi-act. A/VI): \n \n Die Beklagten Nrn. 1, 2 und 3 seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 1‘974‘696.10 zu bezahlen; \n die Beklagten Nrn. 1, 2 und 3 seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 24‘467.25 für vorprozessuale Experten- und Anwaltskosten zu bezahlen, zzgl. Zins von 5 % seit 23. Mai 2016; \n das Verfahren sei in Bezug auf die Beklagte Nr. 4 als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben; \n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten Nrn. 1, 2 und 3. \n \n Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde das Verfahren gegen die Beklagte 4 infolge Klagerückzugs als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben und die Klägerin verpflichtet, der Beklagten 4 eine Entschädigung von Fr. 18‘000.00 zu bezahlen (Vi-act. A/VII). Die Beklagten erstatteten am 31. August 2018 (Vi-act. A/VIII) bzw. 4. September 2018 (Vi-act. A/IX und X) jeweils ihre Duplik, trugen weiterhin auf Abweisung der Klage an und machten die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin geltend. Die Parteien nahmen am 17. September 2018 (Vi-act. A/XI), 25. September 2018 (Vi-act. A/XII) und 28. September 2018 (Vi-act. A/XIII und XIV) nochmals Stellung. Am 11. Dezember 2018 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, es sei vorgesehen, das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation zu beschränken (Vi-act. E/56). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 29. Januar 2019 zur Hauptverhandlung betreffend Aktivlegitimation vor (Vi-act. E/62), welche am 26. März 2019 durchgeführt wurde (Vi-act. A/XV). Mit Urteil vom 26. März 2019 (Versand: 28. März 2019) erkannte die Vorinstanz was folgt (Vi-act. A/A): \n \n Die Klage wird abgewiesen. \n Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 30‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. \n Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.00 und den Beklagten 1 und 2 je eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 35‘000.00 zu bezahlen. \n (Rechtsmittel) \n (Zufertigung) \n \n \n Mit rektifiziertem Urteil vom 26. März 2019 (Versand: 3. April 2019) berichtigte die Vorinstanz auf Gesuch der Beklagten 3 (Vi-act. E/66) das Urteil wie folgt (Vi-act. A/B): \n \n Die Klage wird abgewiesen. \n Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 30‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. \n Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.00 und den Beklagten 2 und 3 je eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 35‘000.00 zu bezahlen. \n (Rechtsmittel) \n (Zufertigung) \n \n b) Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 10. Mai 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n \n Es seien die Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019 (ZGB 2016 16) aufzuheben und die Gerichtskosten sowie die Prozessentschädigungen für die Beklagten Nrn. 2 und 3 angemessen zu reduzieren; \n eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019 (ZGB 2016 16) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne der Erwägungen; \n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zulasten der vorinstanzlichen Gerichtskasse. \n \n Die Beklagte 1 erklärte mit unaufgeforderter (vgl. KG-act. 4 Ziff. 2 und 2) Eingabe vom 23. Mai 2019, sie verzichte darauf Anträge zu stellen, weil die ihr zugesprochene Parteientschädigung nicht angefochten worden sei und die Gerichtskosten sie nicht betreffe (KG-act. 7). Die Beklagten 2 und 3 erstatteten am 24. Mai 2019 (KG-act. 9) bzw. 27. Mai 2019 (KG-act. 10) die Beschwerdeantwort und beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Am 7. Juni 2019 nahm die Klägerin zu den Beschwerdeantworten nochmals Stellung (KG-act. 13). \n \n              a) Will eine Partei bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung selbständig anfechten, so steht ihr gemäss

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