\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 18. Juli 2019 \n ZK2 2019 21 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n 1. A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, 2. B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
\n \n \n betreffend
\n unentgeltliche Prozessführung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. März 2019, ZES 2019 039);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 13. Februar 2019 reichten A.________ und B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage gegen C.________ ein und stellten die folgenden Rechtsbegehren: \n Wir ersuchen Sie anzuordnen, dass: \n \n 1. uns die Beklagte die von ihr im Zeitraum zwischen Juli 2014 und August 2016 (mit Ausnahme des Monats Juli 2016) unrechtmässig erzielten Einnahmen aus dem Mietvertrag zwischen uns und der einfachen Gesellschaft Geschwister D.________ in der Gesamthöhe von Fr. 49‘400.00 (Fr. 2‘470,- x 20 Monate) zurückzahlt; \n \n 2. uns die Beklagte wegen des uns seit dem Mietantritt bis anhin entgangenem Gewinns Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr. 224‘000.00 (Fr. 4‘000,- x 56 Monate) zahlt; \n \n 3. uns die Beklagte wegen der uns seit dem Mietantritt entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit mindestens drei Dutzend Rechtsstreiten aus dem fraglichen Mietvertrag Entschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 70‘000,- zahlt; \n \n 4. uns die Beklagte wegen der Gesundheitsschäden Genugtuung in der Gesamthöhe von Fr. 50‘000,- zahlt. \n \n \n Überdies stellten die Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. \n Am 26. Februar 2019 reichten die Gesuchsteller Belege betr. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. D 2a), am 11. März 2019 das Original der Klagebewilligung (Vi-act. D 8) und am 14. März 2019 ein neues Beilagenverzeichnis (Vi-act. D 9) nach. Die von den Gesuchstellern eingereichten CD-Roms wurden ihnen durch die Vorinstanz zurückgeschickt (Vi-act. D 6 + 12). \n Mit Verfügung vom 27. März 2019 wies der Einzelrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und im Übrigen unter Hinweis auf den Besitz mehrerer Grundstücke ab. Die Gesuchsteller erheben dagegen mit Eingabe vom 8. April 2019 Berufung und verlangen sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1). \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz wurde den Gesuchstellern zugestellt (KG-act. 5). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG-act. 4). \n 2. a) Gemäss Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz in Dispositivziffer 5 können die Gesuchsteller gegen den die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid innert 10 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz erheben. Die Gesuchsteller glauben, dass ihnen aufgrund des Streitwerts das Rechtsmittel der Berufung zusteht. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss ausdrücklichem Wortlaut von