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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 04.06.2019 ZK2 2019 14

4. Juni 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·548 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Eheschutz; prozessleitende Verfügung (Abschlussgespräch KOFA-Abklärung) | Eheschutzmassnahmen

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 4. Juni 2019 \n ZK2 2019 14 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz; prozessleitende Verfügung (Abschlussgespräch KOFA-Abklä-rung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2019, ZES 2018 343);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. In der Eheschutzangelegenheit A.________ gegen C.________ zeigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 8. März 2019 den Parteien an, dass das Abschlussgespräch der KOFA-Abklärung am Dienstag, 26. März 2019, 09.00 Uhr, bei der Fachstelle Kinderbetreuung Luzern am E.________weg xx in 6011 Kriens stattfinde, das Abschlussgespräch ohne den Ehemann durchgeführt werde, sollte er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Untersuchungshaft befinden, die Rechtsvertreter nicht teilnahmeberechtigt seien und im Nachgang zu diesem Abschlussgespräch den Parteien ein Kurzprotokoll des Gesprächs zugestellt und sie über das weitere Vorgehen informiert werden (angefocht. Verfügung). \n Gegen diese prozessleitende Verfügung reichte die Ehefrau (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. März 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, diese Verfügung aufzuheben und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Abschlussgespräch bei der Fachstelle Kinderbetreuung Luzern zu berechtigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter des Beschwerdegegners. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw. die Vollstreckbarkeit bis auf Weiteres aufgeschoben (KG-act. 2). \n Am 26. März 2019 überwies die Vorderrichterin dem Kantonsgericht die Akten und nahm Stellung zur Beschwerde, wobei sie auch darauf hinwies, dass die Fachstelle dem Bezirksgericht zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass ihres Erachtens ein Abschlussgespräch nicht zwingend notwendig sei und dass das Bezirksgerichts deshalb in Erwägung ziehe, darauf zu verzichten (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 28. März 2019 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdegegner) eine Beschwerdeantwort ein mit den Anträgen auf Abweisung der Beschwerde vom 20. März 2019, eventualiter im Falle einer Gutheissung, sei die Zulassung beider Rechtsvertreter der Eheschutzparteien zum Abschlussgespräch bei der Fachstelle Kinderbetreuung anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung; KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich zur Stellungnahme der Vorinstanz und zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners nochmals vernehmen (KG-act. 7). \n Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 stellte die Vorinstanz dem Kantonsgericht den Schlussbericht der Fachstelle Kinderbetreuung vom 15. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zu. Aufgrund der vergangenen Zeitdauer habe die Fachstelle Kinderbetreuung ein Abschlussgespräch für nicht mehr sinnvoll und notwendig erachtet, weshalb der Schlussbericht ausgefertigt worden sei (KG-act. 9). Innert Frist äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Frage der Gegenstandslosigkeit und Kostenfolge (KG-act. 11). \n 2. Ein Rechtsstreit wird gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens erledigte (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016,

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