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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.04.2019 ZK2 2018 95

10. April 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,050 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahme (Betreuungsregelung) | Vors. Massnahmen allgemein

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 10. April 2019 \n ZK2 2018 95 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Massnahme (Betreuungsregelung)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Dezember 2018, ZES 2018 564);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ und C.________ sind die unverheirateten Eltern von E.________. \n a) Am 30. Oktober 2018 klagte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz gegen C.________ betreffend Kindesunterhalt für E.________ und Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (vgl. angefochtene Verfügung, lit. A; Proz. ZEV 2018 42). Daraufhin reichte C.________ beim Bezirksgericht Schwyz am 19. November 2018 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 1): \n 1. E.________ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. \n   \n  C.________ sei zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter E.________ wie folgt zu betreuen: \n   \n  - von Donnerstag, 9.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr \n  - jedes zweite Wochenende von Samstag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr \n   \n  A.________ sei zu berechtigen und zu verpflichten, ihre Tochter E.________ wie folgt zu betreuen: \n   \n  - von Sonntag, 17.00 Uhr bis Donnerstag, 9.00 Uhr \n  - jedes zweite Wochenende von Samstag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr \n   \n  Der Sonntag sei zwischen den Parteien jeweils unter Berücksichtigung der allfälligen Arbeitszeiten der Parteien zwei Monate im Voraus festzulegen. \n   \n 2. Eventualiter sei E.________ unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen und der Gesuchsgegnerin ein angemessenes begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. \n   \n 3. Antrag Ziffer 1 sei superprovisorisch anzuordnen. Eventualiter sei Antrag Ziffer 2 superprovisorisch anzuordnen. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. \n Mit Verfügung vom 20. November 2018 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz das superprovisorische Massnahmebegehren ab (Vi-act. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 (Vi-act. 10) stellte A.________ folgende Anträge (Vi-act. 11): \n 1. Die Ziffern 1, 2 und 4 der Anträge des Gesuchstellers seien voll-umfänglich abzuweisen. \n   \n 2. Die gemeinsame Tochter der Parteien E.________, sei unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. \n   \n 3. Dem Gesuchsteller sei ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von einem Tag zu gewähren. \n   \n 4. Zur Ausübung des Besuchsrechts sei ein Besuchsbeistand einzusetzen. \n   \n 5. Eventualiter sei eine begleitete Übergabe durch Vertrauenspersonen der Kindseltern anzuordnen. \n   \n 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. \n In prozessualer Hinsicht stellte A.________ Antrag um Verpflichtung von C.________ zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. \n Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 ordnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes an (Vi-act. 18): \n 1.1 E.________, wird einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde unter die alternierende elterliche Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz von E.________ wird einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde bei der Gesuchsgegnerin, A.________, festgesetzt. \n   \n 1.2 E.________ wird einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde zu folgenden Zeiten vom Gesuchsteller betreut: \n   \n  - von Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr \n - in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr \n   \n 1.3 In den übrigen Zeiten wird E.________ einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde von der Gesuchsgegnerin betreut. \n   \n 2. (Errichtung Beistandschaft) \n   \n 3. (Abweisung Prozesskostenvorschuss) \n   \n 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 6. \n   \n  (Rückzahlung Vorschuss an Gesuchsteller) \n   \n 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. \n   \n 6. (Gewährung unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung der Gesuchstellerin) \n   \n 7. (Rechtsmittel) \n   \n 8. (Zustellung) \n b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführerin) am 24. Dezember 2018 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. \n   \n 2. Die gemeinsame Tochter E.________, sei unter die alleinige elterliche Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. \n   \n 3. Dem Berufungsbeklagten sei ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von einem Tag zu gewähren. \n   \n 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten betreffend das vorliegende wie auch das vorinstanzliche Verfahren. \n Darüber hinaus stellte die Berufungsführerin prozessuale Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sowie (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die angefochtenen Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung. \n Mit Berufungsantwort vom 4. Januar 2019 beantragte C.________ (nachfolgend Berufungsgegner) die vollumfängliche Abweisung der Berufung, eventualiter die alleinige Obhutszuteilung an ihn sowie die Einräumung eines angemessenen begleiteten Besuchsrechts durch die Berufungsführerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerin (KG-act. 6). \n Am 21. Januar 2019 (Berufungsführerin, KG-act. 12) sowie am 4. Februar 2019 (Berufungsgegner, KG-act. 18) nahmen die Parteien nochmals Stellung. \n Am 8. Februar 2019 wurde die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Beistandes, F.________, angeordnet (KG-act. 21). \n Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 beantragte die Berufungsführerin die Begutachtung von E.________ durch eine unabhängige Fachstelle (KG-act. 22). Der Berufungsgegner nahm hierzu am 14. Februar 2019 Stellung \n (KG-act. 28). Weitere Kurzeingaben der Berufungsführerin datieren vom 18. Februar 2019 (KG-act. 30) und vom 20. Februar 2019 (KG-act. 32). \n Am 26. Februar 2019 reichte der Beistand seine schriftliche Auskunft ein \n (KG-act. 35). \n Der Berufungsgegner reichte am 27. Februar 2019 eine Kurzeingabe \n (KG-act. 37) und am 13. März 2019 eine Stellungnahme zum Bericht des Beistandes (KG-act. 38) ein. \n 2. Die Berufungsführerin beantragt die Befragung von E.________ \n (KG-act. 1) bzw. deren Begutachtung durch eine unabhängige Fachstelle \n (KG-act. 22). In eherechtlichen Verfahren wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (

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