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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.03.2018 ZK2 2018 9

5. März 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·754 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Revision, Mietausweisung (ZK2 2017 50) | Mietrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 5. März 2018 \n ZK2 2018 9 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Gesuchsteller, 2. B.________,  Gesuchstellerin, 3. C.________., neu firmierend: D.________,  Gesuchstellerin,   gegen   E.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin F.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Revision, Mietausweisung

\n \n \n \n (Revisionsgesuch vom 17. Januar 2018 hinsichtlich der Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2017 im Verfahren ZK2 2017 50);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Mietvertrag vom 23. Juni 2014 (Vi-KB 3 in ZK2 2017 50) mieteten A.________, B.________ und die C.________. (nachfolgend: Gesuchsteller) eine 4 ½-Zimmer Wohnung im Obergeschoss Ost und das Kellerabteil Nr. 6 an der G.________strasse zz in 8840 Einsiedeln. Auf Gesuch der E.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) befahl der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Mai 2017 den Gesuchstellern, die Wohnung innert 14 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu räumen und der Gesuchsgegnerin zu übergeben (ZES 2017 046). Dagegen führten die Gesuchsteller Berufung beim Kantonsgericht Schwyz im Verfahren ZK2 2017 50. \n b) Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 bejahte der Kantonsgerichtspräsident im Verfahren ZK2 2017 50 zwar die prozessuale Bedürftigkeit der Gesuchsteller, wies deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung indessen wegen Aussichtslosigkeit ab und verpflichtete die Gesuchsteller unter solidarischer Haftung, für die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.00 innert 14 Tagen zu leisten (KG-act. 1/61; KG-act. 28 in ZK2 2017 50). Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 nicht eingetreten (KG-act. 33 in ZK2 2017 50). Ein Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 49 in ZK2 2017 50). \n Am 26. September 2017 setzte der Kantonsgerichtspräsident den Gesuchstellern eine Nachfrist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung bis zum 11. Oktober 2017 an (KG-act. 34 in ZK2 2017 50). Ein Gesuch der Gesuchsteller um Neuberechnung der Kautionsfrist (KG-act. 35 in ZK2 2017 50) wurde von der Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2017 abgewiesen (KG-act. 40 in ZK2 2017 50). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Gesuchsteller ist das Bundesgericht mit Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 nicht eingetreten (KG-act. 61 in ZK2 2017 50). Ein Revisionsgesuch wurde mit Urteil 4F_1/2018 vom 22. Januar 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 67 in ZK2 2017 50). \n Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (KG-act. 42 in ZK2 2017 50) ist die Kantonsgerichtsvizepräsidentin zudem auf ein Ausstandsgesuch gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidenten und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten nicht eingetreten (KG-act. 42 in ZK2 2017 50). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Gesuchsteller ist das Bundesgericht mit Urteil 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017 ebenfalls nicht eingetreten (KG-act. 62 in ZK2 2017 50). Das Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Januar 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 68 in ZK2 2017 50). \n c) Am 19. Dezember 2017 ist der Kantonsgerichtspräsident auf die Berufung im Mietausweisungsverfahren mangels Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung nicht eingetreten. Dagegen führen die Gesuchsteller einerseits Beschwerde vor dem Bundesgericht (4A_67/2018) und reichen andererseits mit Gesuch vom 17. Januar 2018 das vorliegende Revisionsgesuch beim Kantonsgericht ein, wobei sie um Revision der Verfügungen vom 12. Juli 2017, 26. September 2017, 4. Oktober 2017 und 19. Dezember 2017 im Verfahren ZK2 2017 50 ersuchen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 sistierte das Bundesgericht sein Verfahren 4A_67/2018 bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über das Revisionsverfahren (KG-act. 72 in ZK2 2017 50). \n Den Parteien wurde am 18. Januar 2018 der Eingang des Revisionsgesuchs angezeigt (KG-act. 2). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Die Gesuchsteller ergänzten ihr Revisionsbegehren mit Eingabe vom 18. Januar 2018 (KG-act. 3) und reichten am 19. Februar 2018 ihre eigene Kündigung des Mietverhältnisses ein (KG-act. 4). \n 2. Die Gesuchsteller verlangen \"angesichts der laufenden Strafverfahren gegen Herrn Dr. Urs Tschümperlin, Herrn Dr. Reto Heizmann und Frau Daniela Pérez-Steiner\" deren Ausstand im Revisionsverfahren (KG-act. 1, S. 2). In der Ergänzung zum Revisionsgesuch vom 18. Januar 2018 (KG-act. 3) erneuern Sie diese Ausstandsbegehren. \n  a) Die Ausstandsgesuche gegenüber dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten Dr. Reto Heizmann und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin Frau lic. iur. Daniela Pérez-Steiner sind obsolet, nachdem diese am vorliegenden Revisionsverfahren nicht mitwirken. Darauf ist nicht einzutreten. \n  b) Gemäss

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