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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 24.06.2019 ZK2 2018 89

24. Juni 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·434 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Negative Feststellungsklage, Vertretungsbefugnis des klägerischen Rechtsvertreters | Zivilprozessuale Fragen

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 24. Juni 2019 \n ZK2 2018 89 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, vertreten durch deren Verwaltungsrat B.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,   gegen   C.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n betreffend

\n Negative Feststellungsklage, Vertretungsbefugnis des klägerischen Rechtsvertreters

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. November 2018, ZEO 2018 58);- \n   \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Klage vom 29. August 2018 beantragte die Klägerin unter anderem die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von Fr. 11'000'000.00 nebst 5 % Zins seit 24. Juli 2018 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe nicht bestehe. Am 2. Oktober 2018 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein, trug auf Abweisung der Klage an und stellte in prozessualer Hinsicht das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt D.________ nicht zur Vertretung der Klägerin befugt und letztere aufzufordern sei, einen anderen Rechtsvertreter zu bestimmen oder auf einen solchen zu verzichten. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den prozessualen Antrag der Beklagten ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 der Beklagten und verpflichtete diese überdies, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen. \n Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in Gutheissung ihres prozessualen Antrags festzustellen, dass Rechtsanwalt D.________ nicht zur Vertretung der Klägerin befugt und letztere aufzufordern sei, einen anderen Rechtsvertreter zu bestimmen oder auf einen solchen zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 5). Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 Stellung und hielt an ihren Beschwerdebegehren fest (KG-act. 9). \n 2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des prozessualen Antrags der Beklagten im Wesentlichen damit, es sei unbestritten, dass der klägerische Rechtsvertreter die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das BAZL betreffend die Aufhebung von Subventionen vertreten habe. Demgegenüber betreffe das vorliegende Verfahren eine negative Feststellungsklage gemäss

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