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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 16.12.2019 ZK2 2018 82

16. Dezember 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·810 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Volltext

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 16. Dezember 2019 \n ZK2 2018 82 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018, ZES 2017 081, ZES 2017 128, ZES 2017 160);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n \n          Die Parteien heirateten am ________ in der Ukraine. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder M.________, und L.________. \n          Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 ersuchte die Ehefrau um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. ZES 2017 081, A 1). Der Ehemann nahm am 14. September 2017 zum Gesuch Stellung und stellte seine Gegenrechtsbegehren (Vi-act. ZES 2017 081, A 2). Am 5. Oktober 2017 beantragte die Ehefrau zudem diverse superprovisorische Massnahmen (Vi-act. ZES 2017 128, A 1), welche die Vor­instanz mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 abwies (Vi-act. ZES 2017 128, A 2). Die Vor­instanz führte die Hauptverhandlung am 25. Oktober 2017 durch (Vi-act. ZES 2017 081, A 4). Sodann wurden die Parteien mit Verfügung vom 10. November 2017 verpflichtet, einen Mediationsversuch zu unternehmen (Vi-act. ZES 2017 081, D 24). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 ersuchte die Ehefrau erneut um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vi-act. ZES 2017 081, A 5). Am 13. Dezember 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln superprovisorisch und prozessleitend was folgt (Vi-act. ZES 2017 081, A 6): \n \n \n               Der Gesuchstellerin wird mit sofortiger Wirkung die Bewilligung zum Getrenntleben erteilt. \n \n Es wird Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung am E.________weg xx, Einsiedeln, spätestens per 01.01.2018 verlassen und die Wohnung samt Hausrat und Inventar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung überlassen wird. \n \n               Die minderjährigen Kinder der Parteien, nämlich M.________, und L.________, werden bis zum Abschluss des gerichtlich angeordneten Mediationsverfahrens bzw. bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens ZES 2017 081 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. \n \n Der Wohnsitz der beiden Kinder, insbesondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, befindet sich während dieser Zeit beim Gesuchsgegner. \n \n               Die Parteien werden verpflichtet, die Kinder M.________ und L.________ ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung bis zum Abschluss des gerichtlich angeordneten Mediationsverfahrens bzw. bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens ZES 2017 081 wie folgt zu betreuen:\n \n              Gesuchstellerin: von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Mittwoch, 14.00 Uhr. \n              Gesuchsgegner: von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr. \n \n \n Sollte die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung noch vor Weihnachten 2017 verlassen, hat der Gesuchsgegner die Kinder M.________ und L.________ in Abänderung der vorstehenden Regelung nicht bis Sonntag, 24. Dezember, 10.00 Uhr, sondern bis Montag, 25. Dezember, 10.00 Uhr, zu betreuen. \n \n               Der Gesuchsgegner wird mit sofortiger Wirkung verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats für die beiden Kinder M.________ und L.________ einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 2'000.00 zu bezahlen. \n               Der Gesuchsgegner wird mit sofortiger Wirkung verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 2'500.00 zu bezahlen. \n               Sollte die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung vor dem 01.01.2018 verlassen, hat der Gesuchsgegner die sub Dispositiv-Ziff. 4 und 5 vorstehend erwähnten Unterhaltsbeiträge für Dezember 2017 pro rata zu bezahlen. \n               Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin vom 06.12.2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. \n               Dem Gesuchsgegner wird Frist angesetzt, innert 14 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung, zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 06.12.2017 Stellung zu nehmen. Im Säumnisfall erfolgt Nachfristansetzung unter Androhung von Rechtsnachteilen. \n \n 9.-12. [Kosten, Entschädigung, Rechtsmittel und Zufertigung] \n Der Ehemann nahm am 4. April 2018 Stellung zu den superprovisorischen Rechtsbegehren der Ehefrau (Vi-act. ZES 2017 081, A 7). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2018 erachtete die Vor­instanz den Mediationsversuch als gescheitert (Vi-act. ZES 2017 081, D 53, Dispositivziffer 3). Am 5. Juni 2018 führte die Vor­instanz eine Beweisverhandlung durch, bei welcher die Mutter des Ehemannes als Zeugin sowie die beiden Parteien befragt und die ältere Tochter, M.________, angehört wurden (Vi-act. ZES 2017 081, A 8 und 9). \n Die Parteien unterzeichneten am 6./8. Juni 2018 folgende Teilvereinbarung (Vi-act. ZES 2017 081, A 9/1 und 9/2): \n 1. Obhut \n Die Parteien beantragen gemeinsam, es sei ihnen die gemeinsame Obhut für die Kinder M.________ und L.________ mit alternierender Betreuung – wie mit superprovisorischer Verfügung vom 13.12.2017 angeordnet – zu belassen. Die Kinder M.________ und L.________ haben den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater. \n 2. Besuchsrechtsbeistandschaft \n Die Parteien beantragen gemeinsam, für die beiden Kinder M.________ und L.________ sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von

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