\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 28. Mai 2019 \n ZK2 2018 6 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017, ZES 2016 315);- \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder F.________, und G.________. \n B. Am 11. Februar 2010 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im Eheschutzverfahren E3 08 182 und E3 09 84 was folgt: \n … \n 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2009 je Fr. 1'500.00 pro Monat zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus spätestens per 1. eines jeden Monats. \n 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen: \n Ab Januar bis und mit Oktober 2009 Fr. 4'713.00/Mt. \n Für November und Dezember 2009 Fr. 4'466.00/Mt. \n Ab Januar bis und mit Dezember 2010 Fr. 4'730.00/Mt. \n Ab Januar 2011 Fr. 4'082.00/Mt. \n … \n Das Kantonsgericht hiess im Verfahren RK1 2010 24 und 25 mit Beschluss vom 23. Mai 2011 (Vi-KB 278) in Dispositivziffer 2 die gegen diese Verfügung von beiden Parteien erhobenen Rekurse und den Anschlussrekurs von A.________ teilweise gut, hob die Dispositivziffer 6, 7 Abs. 2 und 8 der angefochtenen Verfügung auf und ersetzte Dispositivziffer 6 wie folgt: \n 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen: \n Fr. 5’050.00 24.12.2008 bis 31.12.2009 \n Fr. 3’750.00 01.01.2010 bis 31.12.2010 \n Fr. 2’200.00 01.01.2011 bis 30.06.2011 \n Fr. 2'000.00 ab 01.02.2011 \n Der Beklagte kann die von ihm vom 24. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 geleisteten Aufwendungen von Fr. 26'324.55 für Hypothekarzinsen, Elektrizität/Unterhalt Haus etc., Krankenkasse/Arztrechnungen sowie die Förderung der Kinder in Verrechnung bringen. \n C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichten die Parteien beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das gemeinsame Scheidungsbegehren sowie eine Teilvereinbarung hinsichtlich der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und des Vorsorgeausgleichs ein. \n Am 31. Mai 2015 (recte: 2016) ersuchte C.________ um Erlass nachfolgender vorsorglicher Massnahmen (Vi-act. A/I): \n 1. Es seien die Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) und die Dispositivziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) abzuändern und es sei der Gesuchsgegnerin der Unterhaltsanspruch von CHF 2‘000.00 ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Gesuches zu streichen. \n 2. Es sei der Gesuchsteller in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) und in Abänderung der Dispositivziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) für die Dauer des vorliegenden Scheidungsverfahrens zu verpflichten, für das Kind G.________, monatliche Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 600.00, bis zum Erreichen einer angemessenen Erstausbildung, jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. \n Mit Gesuchsantwort vom 2. August 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin Abweisung der Rechtsbegehren des Gesuchstellers. \n Nach Durchführung der Verhandlung vom 19. Dezember 2016, an welcher die Parteien an ihren Anträgen festhielten, wurden die Herren E.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ am 27. März 2017 als Zeugen befragt und wurde G.________ am 10. April 2017 angehört. \n Der Gesuchsteller stimmte dem vom Einzelrichter ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag vom 28. April 2017 zu, wogegen die Gesuchsgegnerin diesen am 6. Juni 2017 ablehnte. \n Die Parteien nahmen am 12. Oktober 2017 und 15. November 2017 Stellung zum Beweisergebnis. \n Am 7. Dezember 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt: \n \n In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang: \n \n CHF 988.00/Mt. bis und mit Dezember 2017; \n CHF 901.00/Mt. ab Januar 2018. \n \n In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den Unterhalt von Tochter G.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang und über die Volljährigkeit von G.________ hinaus, sofern und solange sich G.________ in Erstausbildung befindet: \n \n CHF 1‘198.00/Mt. bis und mit Dezember 2017; \n CHF 1‘407.00/Mt. ab Januar 2018. \n \n Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 werden zu 60 % dem Gesuchsteller (Fr. 1‘200.00) und zu 40 % der Gesuchsgegnerin (Fr. 800.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller als Gerichtskostenersatz Fr. 800.00 zu bezahlen. \n Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin ausserrechtlich reduziert mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen. \n [Rechtsmittel]. \n [Zustellung]. \n \n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erliess am 7. Dezember 2017 ebenfalls das Scheidungsurteil, wogegen C.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2018 Berufung und A.________ am 1. März 2018 Anschlussberufung erhoben (vgl. Berufungsverfahren ZK1 2018 7 vor Kantonsgericht Schwyz). \n D. Gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 7. Dezember 2017 erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Januar 2018 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Ziff. 1 bis 4 der Verfügung ZES 2016 315 des Einzelrichters Höfe vom 7. Dezember 2017 seien aufzuheben und es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden: \n 1.1 In Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Kantonsgerichtes Schwyz vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang: \n CHF 1‘363.00/Mt. bis und mit Dezember 2017; \n CHF 1‘276.00/Mt. ab Januar 2018. \n 1.2 In Abänderung von Disp.-Ziff. 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den Unterhalt von Tochter G.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang und über die Volljährigkeit von G.________ hinaus, sofern und solange sich G.________ in Erstausbildung befindet: \n CHF 1‘385.00/Mt. bis und mit Dezember 2017; \n CHF 1‘593.00/Mt. ab Januar 2018. \n 1.3 Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 seien zu 80 % dem Gesuchsteller (Fr. 1‘600.00) und zu 20 % der Gesuchsgegnerin (Fr. 400.00) aufzuerlegen. \n 1.4 Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Gesuchsgegnerin ausserrechtlich reduziert mit Fr. 4‘500.00 zu entschädigen. \n 2. Es sei der Berufung der Gesuchsgegnerin die aufschiebende Wirkung – wenigstens im Umfang ihrer Anträge – zu erteilen. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. \n Mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2018 trug der Gesuchsteller auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei. Falls die Berufung gutgeheissen würde, sei diese zur Neubeurteilung aller Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin \n (KG-act. 7). \n Auf Verfügung der Vorsitzenden vom 30. Januar 2018 hin reichte die Gesuchsgegnerin am 13. und 14. Februar 2018 die Einverständniserklärung der mündigen Tochter G.________ zur Prozessvertretung durch die Gesuchsgegnerin ein (KG-act. 9, 9/1, 12 und 12/1). \n Am 13. Februar 2018 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 10). \n Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2018 wurde das Gesuch der Gesuchsgegnerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen (KG-act. 13). \n Am 2. März 2018 liess sich der Gesuchsteller zur Stellungnahme der Gegenpartei vernehmen (KG-act. 16). \n In Nachachtung der Beweisabnahme-/Editionsverfügung vom 4. Dezember 2018 reichten die Parteien mit Eingaben vom 12. Dezember 2018, 10. Januar 2019 und 7. Februar 2019 verschiedene Unterlagen ein (KG-act. 20, 20/1-2, 21, 21/1-34, 24). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n \n in Erwägung: \n 1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe setzte im Eheschutzverfahren E3 08 182 und E3 09 84 mit Verfügung vom 11. Februar 2010 den vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin zu bezahlenden Beitrag an den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf je Fr. 1'500.00 pro Monat zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen fest. Auf Rekurs hin verpflichtete das Kantonsgericht im Verfahren RK1 2010 24 und 25 mit Beschluss vom 23. Mai 2011 (Vi-KB 278) den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin an deren persönlichen Unterhalt ab 1. Februar 2011 Fr. 2‘000.00 pro Monat zu leisten. Nachdem die Parteien mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das gemeinsame Scheidungsbegehren sowie eine Teilvereinbarung hinsichtlich der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und des Vorsorgeausgleichs einreichten, ersuchte der Gesuchsteller am 31. Mai 2016 um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Aus diesen Gründen ist für die Beurteilung der heute noch strittigen Beiträge an den Unterhalt von G.________ und der Gesuchsgegnerin